Rechtstipp: Tappen Sie nicht in die Grundsteuerfalle

Grundstückserwerb. Offene Steuern wie die Grundsteuer muss der Käufer bezahlen. Dies berichtet die Notarkammer Berlin. Informieren Sie sich daher vor der Beurkundung, ob der Verkäufer die Grundsteuer entrichtet hat.

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Ist dies nicht der Fall, bestehen Sie als Käufer darauf, dass der Besitzer offene Steuerschulden begleicht oder diese mit dem Kaufpreis verrechnet werden.

Erkundigen Sie sich auch nach geplanten oder begonnenen Erschließungsmaßnahmen. Dazu zählen Arbeiten der Gemeinden wie Straßenbau oder Wasserversorgung. Denn für alle Maßnahmen vor dem Tag der Beurkundung muss der Verkäufer aufkommen. Selbst wenn sie noch nicht abgeschlossen sind oder noch keine Rechnung vorliegt.

Tipp: Lesen Sie in der Tabelle „Bauliche Nutzungsgebiete“, wo Sie überall bauen dürfen.