Gebrauchtwägen Rechtslage bei Probefahrten

Beim Kauf eines Gebrauchtwagens gibt es viele Fallstricke und Klippen - und das beginnt schon bei der Probefahrt.

Gebrauchtwägen

Rechtslage bei Probefahrten

Wie die Fachleute des ADAC in München erläutern, darf bei Probefahrten mit dem Auto eines Händlers eine Vollkasko-Versicherung vorausgesetzt werden. Besteht sie nicht und es kommt zu einem Unfall, trägt der Händler das Risiko. Wer jedoch grob fahrlässig fährt, müsse für die Beseitigung des angerichteten Schadens aufkommen.

Anders sei die Rechtslage bei einem privaten Angebot. Da dürfe der Probefahrer nicht darauf vertrauen, dass für das private Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung besteht. Verschuldet er also einen Unfall, ist er dem Besitzer schon bei leichter Fahrlässigkeit vollen Schadensersatz schuldig.

Der private Verkäufer eines Fahrzeugs muss sich den Führerschein des Kaufinteressenten zeigen lassen und auf Gültigkeit prüfen. Baut nämlich ein Probefahrer ohne gültige Lizenz einen Unfall, verliert der Fahrzeughalter seinen Versicherungsschutz. Bei Personenschäden können sogar Sozialversicherungsträger, die Leistungen an Opfer zahlen müssen, beim Halter Regress nehmen, mahnen die ADAC-Fachleute.

Neben der Fahrerlaubnis muss der private Verkäufer auch den Personalausweis des Probefahrers einsehen und sich dessen Daten notieren. Denn verschwindet der Fahrer mit dem Fahrzeug, gibt es von der Kaskoversicherung keinen Cent.