Raus aus der Haftungsfalle

Unfallversicherung | Für viele Chefs sind die Beiträge zur Berufsgenossenschaft ein lästiges Übel. Laut Umfrage weiß jedoch nur jeder Fünfte, dass die Versicherung dafür auch bei Arbeitsunfällen haftet.

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    „Wir schützen die Chefs bei einem Unfall vor etwaigen Klagen der Mitarbeiter.“Joachim Breuer, Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).
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    Nur jeder fünfte Unternehmer weiß, dass die Berufsgenossenschaft bei einem Arbeitsunfall die Haftung für ihn übernimmt.

Raus aus der Haftungsfalle

Stolze 300000 Dollar Schadenersatz musste ein Arbeitgeber in Kanada an eine Mitarbeiterin zahlen, weil diese nach einer Betriebsfeier im alkoholisierten Zustand mit einem LKW kollidierte und erheblich verletzt wurde. Dass der Chef ihr vorher angeboten hatte, ein Taxi für den Heimweg zu besorgen oder einen anderen Mitarbeiter als Chauffeur für sie zu engagieren, sprach ihn nach Ansicht der Richter nicht vollständig von jeglicher Schuld frei.

Was vor allem in den USA und Kanada für Schlagzeilen sorgt, ist in Deutschland unvorstellbar. Sorgt doch bei uns die gesetzliche Unfallversicherung seit nunmehr 125 Jahren dafür, dass die Mitarbeiter bei einem Arbeits- oder Wegeunfall keine Chance haben, ihren Chef oder die Kollegen auf Schadenersatz zu verklagen. „Die Übernahme der Haftung durch die gesetzliche Unfallversicherung trägt somit maßgeblich zum Betriebsfrieden bei“, erklärt Dr. Joachim Breuer, Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in Berlin.

Chef haftet nur bei Vorsatz

Ein Vorteil, der jedoch nur den wenigsten Unternehmern bewusst ist. So zeigt eine im Sommer 2010 durchgeführte Umfrage der DGUV (siehe Grafik), dass nur 19 Prozent der Firmenchefs die Ablösung der Unternehmerhaftpflicht überhaupt kennen. „Das Ergebnis hat uns überrascht“, so Breuer, „denn immerhin ist die Haftungsablösung eine zentrale Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung.“ Um die Chefs über diesen wichtigen Vorteil für die Betriebe zu informieren, hat die DGUV eine Aufklärungskampagne gestartet.

Wie wertvoll die Absicherung im Einzelfall für den Unternehmer sein kann, zeigt ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (Az.: 3 Sa 579/09). Dabei hatte ein Mitarbeiter seinen Chef auf Schadenersatz verklagt, nachdem er in der Werkstatt durch eine offene Luke fünf Meter tief in einen Kellerschacht gestürzt war und sich erheblich verletzt hatte. Nach Meinung des Mitarbeiters hatte der Betrieb durch die ungesicherte Luke seine Sorgfaltspflicht nicht eingehalten. Die Richter sahen das jedoch komplett anders:

Ein Anspruch auf Schadenersatz sei nur dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich gehandelt habe. Die Luke ungesichert offen zu lassen ist nach Ansicht der Richter zwar fahrlässig, kleinere Mängel in der Organisation des Arbeitsablaufs rechtfertigen jedoch keinesfalls einen Anspruch auf Schadenersatz. Der eingangs zitierte kanadische Unternehmer würde sicherlich freiwillig ein Riesenfest für seine Mitarbeiter finanzieren, würden die Richter dort nur annähernd so milde urteilen wie ihre deutschen Kollegen.

kerstin.meier@handwerk-magazin.de

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