Räumarbeiten: Schneeschieben von der Steuer absetzen

Mit dem Schneefall kommt auch die Räumpflicht. Gute Nachrichten gibt es für diejenigen, die ein Unternehmen mit der Räumung des Gehweges beauftragt haben: Sie können die Kosten bei der Steuererklärung geltend machen.

Zählt Schnee schieben als haushaltsnahe Dienstleistung? Hierüber streiten Finanzverwaltung und Finanzgericht. - © Firma V/Fotolia.com

Hauseigentümer, Vermieter und Mieter müssen nun Gehwege räumen und streuen. Wem das frühe Aufstehen und der Griff zur Schneeschaufel zu mühsam ist, der kann einen Dritten mit den Räumarbeiten beauftragen und Steuern sparen: Nach einem aktuellen Urteil kann der Fiskus an den Kosten für den Winterdienst beteiligt werden.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Aufwendungen für einen Winterdienst bei der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend gemacht werden können. Nach Ansicht der Richter handelt es sich dabei um eine haushaltsnahe Dienstleistung. Dies gilt selbst dann, wenn die Schneebeseitigung auf einem öffentlichen Gehweg vor dem Haus erfolgt (Az. 13 K 13287/10). Die Finanzverwaltung will hingegen nur die Kosten berücksichtigen, die für Arbeiten auf dem privaten Gelände anfallen und hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen VI R 55/12 anhängig.

Der Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen empfiehlt, sich auf dieses Verfahren beim Bundesfinanzhof zu berufen. Sie sollten die Kosten für die Schneebeseitigung in der Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen ansetzen. Voraussetzung für den Steuerabzug ist, dass der Dienstleister eine Rechnung ausgestellt hat und der Rechnungsbetrag auf das Konto des Dienstleisters überwiesen wurde. Für haushaltsnahe Dienstleistungen werden 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro pro Jahr, steuerlich berücksichtigt.

Tipp: Akzeptiert das Finanzamt die Kosten nicht, kann Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Zur Begründung sollte auf das Bundesfinanzhofverfahren hingewiesen werden.