Prüfplaketten Prüfzeichen auf Baumaschinen: Vorgeschrieben oder Deko-Aufkleber?

Zugehörige Themenseiten:
Arbeitsschutz und Gesundheit und Fuhrpark

Bei Pkw und Lkw ist die Sache klar: Das hintere Kennzeichen muss eine Prüfplakette tragen, die an die nächste Hauptuntersuchung erinnert. Doch wie ist das bei Kranen, Radladern oder Kreissägen? Was ist Pflicht und an welchen Farbcode muss man sich halten?

Baumaschinenführer
Baumaschinen müssen regelmäßig geprüft werden, eine Prüfplakette ist aber in der Regel nicht vorgeschrieben. - © ajr_images - stock.adobe.com

Was bei Pkw und Lkw selbstverständlich ist - nämlich dass das hintere Kennzeichen eine Prüfplakette tragen muss, die an die nächste Hauptuntersuchung erinnert - ist bei Baumaschinen komplizierter. Genauso wie jedes Auto muss auch jede Baumaschine geprüft werden und somit eine Plakette erhalten, sagen die Einen. Andere bezweifeln dies, solche Plaketten seien auf dem Bau gar nicht vorgeschrieben und reine Dekoration. Die Wahrheit liegt dazwischen, beide Ansichten haben eine gewisse Berechtigung.

Prüfpflicht bedeutet nicht automatisch Prüfplakettenpflicht

Die überraschende Antwort auf die Frage, wo Prüfplaketten vorgeschrieben sind, lautet: fast nirgends! Richtig ist, dass Arbeitsmittel geprüft werden müssen, ob Leiter, Elektrogerät oder Baumaschine. Rechtsverbindlich vorgeschrieben sind das Prüfen und das Dokumentieren der Prüfungen , nicht jedoch – mit wenigen Ausnahmen – die Art und Weise dieses Dokumentierens.

Die Betriebssicherheitsverordnung fordert in Paragraf 14(7) vom Arbeitgeber, dafür zu sorgen, dass

  • das Ergebnis der Prüfung aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt wird.
  • diese Aufzeichnungen über Art, Umfang und Ergebnis der Prüfung sowie den Namen der zur Prüfung befähigten Person informieren.

Von Prüfetiketten oder -plaketten ist in dieser zentralen Rechtsverordnung keine Rede. Sie tauchen erst in den untergeordneten Regelwerken hier und da auf. Die für das Prüfen von Arbeitsmitteln relevante Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 1201 besagt. „Prüfungen können auch in elektronischen Systemen und zusätzlich in Form einer Prüfplakette dokumentiert werden“ (Abschnitt 4.2.2.(2)). Eine Pflicht zum Kleben von Plaketten ist daraus nicht abzulesen, das Kleben ist lediglich als Option genannt.

Prüfung muss, Prüfplakette kann

Ähnlich sieht es im berufsgenossenschaftlichen Regelwerk aus. Ein typisches Beispiel ist die Vorschrift 55 der Deutschen Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) für Winden, Hub- und Zuggeräte. Laut Paragraf 23 a(1) müssen Sie „über die Ergebnisse der Prüfung von Geräten“ einen Nachweis führen. Doch wie Sie diesen Nachweis erbringen, ist Ihnen freigestellt. Er kann erfolgen

  • durch Eintragung der Prüfergebnisse in ein Prüfbuch ,
  • durch Führen einer Kartei oder 
  • durch Anbringen einer Prüfplakette, aus der das Datum der Prüfung und die prüfende Stelle hervorgehen.

Die Regelwerke lassen hier also viel Spielraum . Prüfen und dies dokumentieren ist Pflicht, aber auf welche Weise Sie die Prüfungen nachweisen, entscheiden Sie selbst . Maßgeblich ist, dass Sie die Prüfungen nachweisen werden können. Wenn es zu einem Arbeitsunfall kommt und der Verdacht besteht, dass der technische Zustand einer Maschine dabei eine Rolle gespielt hat, werden die Aufsichtsbehörden und die Beamten der BG weniger auf irgendwelche Aufkleber achten, sondern nach der Prüfdokumentation fragen.

Ausnahme Aufzüge

Eine der wenigen wichtigen Ausnahmen betrifft Aufzüge . Hier ist die früher freiwillige Prüfplakette seit 2015 mit der neuen BetrSichV (§ 17 Abs.2) verpflichtend geworden. Auch bei mobilen Diesel-Tankcontainern sowie bei Pressen müssen Prüftermine direkt von außen erkennbar sein.

Warum Prüfplaketten dennoch zu empfehlen sind

Wenn die Werbung der Anbieter von Prüfetiketten suggeriert, dass es auf die „Gültigkeit“ von Plaketten ankomme, ist dies zumindest fragwürdig. Nichtsdestotrotz sind Prüfplaketten ein höchst sinnvolles Mittel, Prüfpflichten kenntlich zu machen. Der Nutzen des regelmäßigen Prüfens von Maschinen und Geräten ist unter Arbeitsschützern unbestritten. Mängel, Schäden und Gefahren werden frühzeitig er kannt. Dies beugt Arbeitsunfällen, überraschenden Ausfällen dringend benötigter Maschinen und teuren Reparaturen vor. Wenn Sie Prüfplaketten nutzen,

  • haben Sie Übersicht über das Prüfgeschehen mit einer optischen Erinnerungshilfe.
  • erkennen Sie auf die Schnelle, ob sich eine Maschine oder Gerät noch im aktuellen Prüfzyklus befindet.
  • zeigen Sie – auch gegenüber der eigenen Belegschaft –, dass Sie Verantwortung für die Sicherheit von Maschinen und Geräten wahrnehmen.

Prüfetiketten gibt es in vielen Varianten, zum Beispiel als Grundetikett, auf dem Sie handschriftlich Eintragungen vornehmen. Häufig verwendet werden runde Embleme mit Jahreszahl und einem umlaufenden Monatsring , der mit einer Kerbzange abgeknipst wird. Es muss keine Plakette sein, je nach Arbeitsmittel können auch eine Prüfbanderole oder ein mit Kabelbindern an einer Leitung befestigter Anhänger die gleiche Funktion übenehmen.

Wichtig zu wissen ist, dass eine Prüfplakette nicht von der vorgeschriebenen arbeitstäglichen Sicht- und Funktionsprüfung entbindet. Diese Prüfungen, zum Beispiel tägliches Testen des FI-Schalters an einem Baustromverteiler, müssen nicht dokumentiert werden und sind unabhängig von der Prüfung durch (in diesem Fall) eine Elektrofachkraft zu sehen.

Wichtig: Achten Sie auf Prüfplaketten, wenn Sie Maschinen ausleihen, zum Beispiel eine Hubarbeitsbühne. Wo die Plakette fehlt oder unlesbar ist, sollten Sie kritisch nachfragen.

Der Farbcode von Prüfplaketten

Es gibt bei den Farben – im Unterschied zur HU-Plakette – keinerlei Vorgaben . Die sogenannten Jahresfarben legt allein der Hersteller fest, nicht etwa der Gesetzgeber oder eine BG. Dass solche Jahresfarben sinnvoll sind, um den Überblick zu gewährleisten, steht außer Frage. Verpflichtend sind sie jedoch nicht.

Wenn Sie die üblichen farbigen Plaketten mit aufgedruckter Jahreszahl verwenden, sollten Sie in folgenden Situationen auf Einheitlichkeit prüfen und gegebenenfalls umetikettieren:

  • wenn Sie Prüfplaketten von einem anderen Lieferanten beziehen, der ein anderes Farbschema benutzt.
  • wenn Sie gebrauchte Maschinen zukaufen.
  • bei Zusammenschlüssen von Firmen, die bislang unterschiedliche Plakettentypen genutzt haben.

Prüfplakette unleserlich, was tun?

Selbstverständlich sollte eine Plakette grundsätzlich lesbar sein, sonst verliert sie ihren Sinn. Aber viel entscheidender ist, dass Sie Ihre Prüfungen dokumentiert haben und somit nachweisen können. Allein aufgrund einer fehlenden oder nicht lesbaren Plakette dürfte Ihnen kaum ein Bußgeld oder sonstiger Ärger drohen.

Ein Kontrolleur wird viel mehr wissen wollen, was Sie wann und auf welche Weise geprüft haben. Wo eine Prüfplakette vorhanden ist, sollten Sie auch die zugehörige Prüfung nachweisen können und dass sie von einer zur Prüfung befähigten Person vorgenommen wurde. Auch wenn Plakettenkleben freiwillig ist, bedeutet dies nicht, dass dies außerhalb des Rechts stünde. Jede Maschine, die ungeprüft oder trotz Sicherheitsmängel eine Prüfplakette erhält, wäre als bewusste Irreführung anzusehen.

Fazit: Prüfplaketten zu nutzen, ist kein Muss, aber sinnvoll. Entscheidend ist die Prüfung selbst. Die Kennzeichnung durch Anbringen einer Plakette dient als zusätzliche Erinnerungshilfe , ersetzt aber nicht die Prüfung durch eine dazu befähigte Person.