Prüfungs- und Leistungsumfang: Haftung für Vorleistungen Dritter

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Prüfungs- und Leistungsumfang. Lässt sich der Auftragnehmer vom Auftraggeber für die Ausführung von Sanitär- und Heizungsarbeiten von 19000 € auf 14000€ runterhandeln, spricht nichts dafür, dass er gleichzeitig noch die vollständige Planung und Herstellung der Drainageanlage schuldet. Das hat der BGH selbst für den Fall entschieden, dass in der schriftliche Vereinbarung „inkl. Drainage“ stand (Az.: VII ZR 83/11). In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Auftraggeber den Auftragnehmer zu Schadenersatz in Höhe von 56000 € wegen Mängeln an der Drainageleitung verklagt, die ein Subunternehmer ausgeführt hatte, ohne dass der Auftragnehmer die entsprechenden Pläne vorgelegt worden waren.. Die Klage wurde auch deshalb abgewiesen. „Aus dem Urteil folgt für die Praxis, dass AN bei Vorleistungen Dritter prüfen müssen, ob diese eine geeignete Grundlage für ihre eigene Leistung darstellen. Hat der AN Anhaltspunkte für Mängel der Vorleistungen, muss er den AG unverzüglich - also ohne schuldhaftes Zögern - und schriftlich auf seine Bedenken hinweisen“, zieht Rechtsanwalt Sven Wellhausen von der Kanzlei GTW die Quintessenz aus der Entscheidung.