Provisionszahlungen: BGH fordert mehr Transparenz

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung die Rechte von Anlegern gestärkt (Az.: XI ZR 147/12). Danach müssen Banken bei Anlagevermittlungen ihren Kunden ab dem 1.8.2014 offen legen, ob sie verdeckte Provisionen einstreichen.

Welche Provisionen erhält der Bänker bei welchen Finanzprodukten? Das BGH fordert mehr Transparenz. - © Gina Sanders/Fotolia.com

Der Fall

Der Urteilsfall betraf einen Bankkunden, der sich nach der Veräußerung einer Unternehmensgruppe auf Vermittlung seiner Bank an einem Erlebnis- und Einkaufszentrum mit rund 25 Mio. Euro beteiligt hatte. Als er später erfuhr, dass die Bank hinter seinem Rücken zirka 750000 Euro Provision vom Initiator des Einkaufszentrums kassiert hatte, nahm er die Bank wegen mehrerer Aufklärungs- und Beratungsfehler auf Schadensersatz in Höhe des Nettokaufpreises von fast 27 Mio. Euro zuzüglich aufgewandter Darlehenszinsen über 1,7 Mio. Euro Zug um Zug gegen Übertragung der erworbenen Grundstücke in Anspruch.

Das Urteil

Doch daraus wurde nichts. Der Grund: Der BGH hielt der im konkreten Fall verklagten Bank zugute, dass in der Rechtsprechung bisher umstritten war, ob und ab welcher Provisionshöhe die Banken ihre Kunden aufklären mussten. Insoweit nahm das Gericht zugunsten der Banken einen unvermeidbaren Verbotsirrtum an.

Die Praxisfolgen

Auf den können sich die Banken nur noch bis zum 1.8.2014 berufen. Danach gilt laut Richterspruch die umfassende Aufklärungspflicht. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen und versteckten Innenprovisionen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist eine Bank aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmte Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in diesem Sinne sind regelmäßig umsatzabhängige Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen.

Der Tipp

Die Rechtsprechung verlangt den Banken ab 1. August 2014 ein Höchstmaß an Transparenz ab. Ob sich die Banken daran halten, muss angesichts der zahlreichen Skandale – angefangen bei der Finanzkrise über Beihilfe zur Steuerflucht bis hin zum jüngsten Libor-Skandal – bezweifelt werden. Insbesondere dort, wo es um hohe Geldbeträge geht, sollten insbesondere Handwerker ein waches Auge auf die Banker behalten und sich immer auch danach fragen, welche Interessen die Bank verfolgt.