Vorsteuerabzug: Verlorene Belege werden zum Problem

Jeder Handwerker weiß, dass Steuerminderungen in Deutschland immer an Formalien gebunden sind. Für den Vorsteuerabzug ist zum Beispiel das Original der Rechnung unbedingt nötig. Was aber geschieht, wenn die Belege verloren gegangen sind?

Zum Hintergrund

Grundsätzliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug: Dem Handwerker muss eine ordnungsgemäße Eingangsrechnung im Original vorliegen. Geht die Rechnung verloren, sieht es meist schlecht für den Vorsteuerabzug aus.

Gestohlene Unterlagen: Schätzung der Vorsteuer

Einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen Anhalt (Az: 2 K 1037/10) lag ein Fall zugrunde bei dem die Belege verlustig gegangen sind. Die Richter mussten daher klären, ob und wie die Vorsteuer geschätzt werden kann. Das Ergebnis ist unglaublich: Im Urteilsfall befanden sich die Unterlagen in einem Kleinlaster, welcher gestohlen wurde.

Die Vorlage der Originalunterlagen war folglich nicht mehr möglich. Obwohl das Steuerbüro die Rechnungen bereits verbucht hatte und auch Zeugenbeweis angeboten wurde, dass diese Originalbeleg tatsächlich vorgelegen haben, wurde die Vorsteuer nur noch mit 60 % der tatsächlich erklärten Vorsteuer geschätzt. 40 % der Vorsteuer musste der Unternehmer an das Finanzamt zurückzahlen.

Einspruch einlegen

Gegen die vollkommen unverständliche Entscheidung aus Sachsen Anhalt ist jedoch bereits Revision vor dem Bundesfinanzhof anhängig. Handwerker, die sich ebenso solchen Schätzungspraktiken ausgesetzt sehen, sollten unter Verweis auf das Aktenzeichen V R 23/13 Einspruch einlegen.

Kulanz bei Hochwasser

Wer seine Unterlagen durch die Hochwasserkatastrophe der letzten Monate verloren hat, hat jedoch auch gute Chancen auf Verständnis im Finanzamt zu stoßen. Grundsätzlich gilt in solchen Fällen: Sind unmittelbar durch ein Unwetter Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so sind hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen. Dies hat bereits das Finanzministerium mit seinem Erlass vom 21.06.2013 im Hinblick auf die steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der Hochwasseropfer festgelegt. Trotzdem ist es wichtig den Hochwasserschaden per Foto zu dokumentieren.