Probezeit: Vorsicht bei der Fahrtkostenerstattung

Wer einem neuen Mitarbeiter schon in der Probezeit die Fahrtkosten zur Arbeitsstätte erstatten möchte, muss Acht geben, dass daraus kein lohnsteuerpflichtiger und sozialversicherungspflichtiger Zuschuss wird.

Für Kostenzuschüsse vom Chef an die Mitarbeiter gilt grundsätzlich: Was der Arbeitnehmer selbst steuermindernd als Werbungskosten ansetzen darf, kann ihm der Chef auch lohnsteuerfrei erstatten. Mit der Lohnsteuerfreiheit geht dabei regelmäßig auch die Sozialversicherungsfreiheit einher. Wer also Fahrtkosten erstatten möchte, muss darauf achten, wie viel der Arbeitnehmer ohne die Erstattung als Werbungskosten absetzen dürfte.

Reisekosten oder Entfernungspauschale?

Dabei besteht entweder die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer die getätigten Fahrten nach Dienstreisegrundsätzen ansetzen darf. Bei Fahrten mit dem eigenen Pkw können in diesem Fall 0,30 € je gefahrenem Kilometer berücksichtigt werden. Greift jedoch die Entfernungspauschale, dürfen nur noch 0,30 € je Entfernungskilometer (also nur für eine Fahrt) angesetzt werden.

Aktuelle Entscheidung

Aktuell hat das Niedersächsische Finanzgericht (Az: 2 K 135/12) rechtskräftig entschieden, dass auch in der Probezeit schon die Entfernungspauschale greift. Selbst wenn der Mitarbeiter nicht übernommen wird, sondern das Arbeitsverhältnis in der Probezeit endet, gilt die Arbeitsstätte des Chefs bereits als dauerhafte Arbeitsstätte. Die Folge: Es darf nur die Entfernungspauschale angesetzt werden. Nur in Höhe von 0,30 € je Entfernungskilometer kann also eine Erstattung lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei erfolgen.