Privatwagen: Unfallkosten als Betriebsausgabe

Einzelunternehmer oder Mitunternehmer einer Personengesellschaft, die ihren Privat-Pkw auch zu betrieblichen Fahrten nutzen, dürfen für die hierbei anfallenden Kosten Betriebsausgaben vom Gewinn abziehen. Doch wie sieht es mit Unfallkosten aus?

Als Betriebsausgaben dürfen Selbständige ohne Fahrtenbuch 30 Cent je betrieblich zurückgelegten Kilometer abziehen. Verursacht ein Unternehmer auf einer betrieblichen Fahrt einen Unfall mit seinem Privatwagen, darf er die Kosten zur Unfallbeseitigung ausnahmsweise neben der Pauschale vom Gewinn abziehen. Doch was passiert eigentlich, wenn das Auto gar nicht repariert wird?

Musterprozess zur Wertminderung
Eigentlich sollte man meinen, dass ohne Reparatur der Wertverlust des Fahrzeugs durch den Unfall als Betriebsausgabe abgezogen werden darf. Das gilt zumindest beim Werbungskostenabzug, wenn ein Arbeitnehmer auf einer beruflichen Fahrt oder bei der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeit mit seinem Privat-Pkw einen Unfall baut. Doch bis jetzt ignorieren das die Finanzämter und lassen bei Unternehmern für die Wertminderung keine Gewinnminderung zu.

Tipp: Zu dieser Thematik läuft zurzeit ein Musterprozess beim Bundesfinanzhof. Lehnt das Finanzamt also den Betriebsausgabenabzug für die Wertminderung des Privat-Pkw wegen eines Unfalls ab, muss der Unternehmer Einspruch einlegen und bis zur Entscheidung ein „Ruhen des Verfahrens“ beantragen um vom positiven Ausgang des Verfahrens zu profitieren (Aktenzeichen des Musterprozesses: VIII R 33/09).