PKW-Nutzungsverbot: Fiskus trägt die Beweislast

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Sofern ein GmbH-Fahrzeug auch für private Zwecke genutzt werden darf, muss der Nutzende einen geldwerten Vorteil versteuern. Was aber, wenn die Privatnutzung verboten ist?

In der Praxis kommt es häufig vor, dass eine Privatnutzung des Dienstwagens arbeitsvertraglich untersagt wird. Ein Fahrtenbuch wird jedoch nicht geführt. Auch findet keine Überwachung des Privatnutzungsverbots statt. In solchen Fällen will das Finanzamt dann einen geldwerten Vorteil versteuern.

Der Bundesfinanzhof macht nun in mehreren Entscheidungen dem Fiskus einen Strich durch die Rechnung (Az. VI R 46/11, VI R 42/12, VI R 25/13). Eindeutige Aussage der Richter: Auch bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH muss einem Nutzungsverbot Glauben geschenkt werden. Eine Versteuerung der Privatnutzung kommt daher nur in Betracht, wenn der Betriebsprüfer tatsächlich eine unbefugte Privatnutzung des Dienstwagens nachweisen kann. Damit trägt der Fiskus die Beweislast, wenn er einen geldwerten Vorteil versteuern möchte.