Pkw-Nutzung im Familienbetrieb

Die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen durch Arbeitnehmer ist immer ein großes steuerliches Thema. Noch brisanter wird die Privatnutzung der Firmenwagen, wenn es sich um einen Familienbetrieb handelt.

Firmenwagen
Vorsicht bei der privaten Nutzung des Firmenwagens im Familienbetrieb. - © TobiasW/Fotolia.com

In einem solchen Fall ging es aktuell um die Frage, ob bei einem angestellten Sohn die Privatnutzung des Firmenfahrzeugs nicht ausgeschlossen ist und infolgedessen ein geldwerter Vorteil nach der Ein-Prozent-Regelung als Arbeitslohn zu versteuern ist.

Zum Sachverhalt

Der Vater überließ seinem angestellten Sohn einen Audi A6 Kombi zur betrieblichen Nutzung. Das Fahrzeugkennzeichen enthielt die Initialen des Sohns, jedoch war ausweislich einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag die private Nutzung des Firmenfahrzeugs untersagt. Aus diesem Grund ist ein geldwerter Vorteil auch nicht besteuert worden. Zudem hatte der Sohn privat einen Porsche auf seinen Namen zugelassen. Ihm stand also ein Fahrzeug für private Fahrten zur Verfügung.

Beweis des ersten Anscheins

Die Lohnsteuerprüfung stellte fest, dass das Nutzungsverbot weder überwacht wurde noch Fahrtenbücher geführt wurden. Dies und die Tatsache, dass der Sohn der zukünftige Geschäftsinhaber sein sollte, verleitete das Finanzamt dazu eine Privatnutzung als nicht ausgeschlossen anzusehen. Dementsprechend führte das Finanzamt die Ein-Prozent-Regelung durch.

Musterverfahren für ähnliche Streitfälle

Aktuell prüft der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 25/13, ob das Vorgehen des Finanzamtes richtig ist. Konkret prüfen die Richter die Anforderungen an die Erschütterung der tatsächlichen Vermutung (des Anscheinsbeweises) für die private Nutzung eines Firmenwagens durch Angehörige.

Betroffene sollten sich daher auf das Musterverfahren stützen. Wer noch mehr tun möchte, sollte dafür sorgen, dass mitarbeitende Familienangehörige verpflichtet sind den Firmenwagen auch immer auf oder bei dem Betriebsgelände abzustellen und den Schlüssel im Büro hinterlegen zu müssen. Diese Überwachung des Privatnutzungsverbotes sollte ausreichend sein, um die Versteuerung zu umgehen.