Pfändungsschutz: Was Unternehmer wissen müssen

Unternehmer können bei finanzieller Schieflage des Betriebs ihre private Altersvorsorge verlieren. Wer rechtzeitig handelt, kann seine Ersparnisse vor dem Zugriff seiner Gläubiger schützen.

Ein gutes Vorsorgekonzept kann nur aufgehen, wenn der Unternehmer gesund bleibt und der Betrieb nicht in eine finanzielle Schieflage gerät. Denn sollte der Betrieb vor dem Ruhestand in wirtschaftliche Turbulenzen geraten, steht die gesamte Altersvorsorge auf dem Spiel und kann gepfändet werden.

Für den Ernstfall „ist es besonders wichtig, die finanzielle Existenz durch pfändungs- und insolvenzgeschützte Vorsorgeprodukte wie einen Rürupvertrag abzusichern“, rät Marlies Hirschberg-Tafel, Expertin von der Signal-Iduna.

Die Vorlage für diesen besseren Schutz hat der Gesetzgeber 2007 mit dem „Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge“ geliefert. Diese Richtungsänderung betrifft zwar Selbständige und Arbeitnehmer, sie spricht aber in erster Linie Unternehmern und ihren Familien einen besseren Schutz zu.



Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen

Ein Aspekt ist dabei, dass Selbständige durch die Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen ihre private Altersvorsorge aufbauen können. Allerdings müssen Unternehmer dafür spezifische Vorgaben erfüllen:

  • Das in einer Lebens- oder Rentenversicherung angelegte Geld muss unwiderruflich der Altersvorsorge dienen.
  • Die Möglichkeit einer Einmalzahlung muss ausgeschlossen sein.


Wichtig: Denn reine Kapitallebensversicherungen fallen nicht unter den Pfändungsschutz. Daher muss die Zahlung, außer im Todesfall, vertraglich ausgeschlossen werden. Konkret heißt das, der Vertrag darf dem Versicherungsnehmer nicht die Wahlmöglichkeit zwischen Einmal- oder Rentenzahlung lassen. Die Police sollte daher, um die Ersparnisse zu schützen, in einen Privatrentenvertrag umgewandelt werden.


Verfügungsverzicht erklären

Zusätzlich müssen Unternehmer dann einen sogenannten Verfügungsverzicht erklären. Hinter dieser sperrigen Formulierung steht, dass der Versicherte das eingezahlte Geld bis zur Rente nicht antastet. Nach der Verzichtserklärung darf er seinen Vertrag nicht mehr beleihen, verpfänden, abtreten oder kündigen. Policen, die zur betrieblichen Altersvorsorge gehören, sowie steuerlich geförderte Rürup- und Riesterrenten fallen nicht unter die Verzichtsklausel.


Gestaffelte Pfändungsgrenzen

Auch in der Ansparphase schützt der Gesetzgeber Vorsorgebeiträge nach Lebensalter: Die jährlich möglichen Einzahlungsbeträge sind von pfändungsgefährdeten Selbständigen je nach Alter gestaffelt. Einem selbständigen Unternehmer ohne Familie bleiben monatlich 985,15 Euro gesichert auf dem Konto. Gläubiger dürfen auf diesen Betrag nicht zugreifen. Mit Familie erhöht sich der monatliche Betrag, der unter den Pfändungsschutz fällt.