Pensionen: Kritische Altersgrenze beachten

In der gesetzlichen Rentenversicherung gilt die Altersgrenze von 67 Jahren. Viele GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer haben ihren wohlverdienten Ruhestand bereits mit 65 Jahren geplant und eine Pensionsvereinbarung getroffen. Muss diese nun angepasst werden?

Einzelheiten dazu stehen in den Einkommensteuerrichtlinien: Firmenchefs, die vor 1952 geboren sind, können ihre Rückstellungen für ein Pensionsalter von 65 Jahren berechnen. Wer zwischen 1953 und 1961 das Licht der Welt erblickt hat, kann von 66 Jahren ausgehen. Wer 1962 oder später geboren wurde, soll nach dem Willen des Fiskus erst mit 67 Jahren in Rente dürfen.

Erstinstanzlicher Erfolg

Gegen diese Regeln klagte ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer, der nach 1962 geboren wurde. Da er bereits lange vor Anhebung der Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Pensionszusage auf das 65. Lebensjahr vereinbart hat, bildete die GmbH die entsprechende Rückstellung.

Grundsätzlich gilt nämlich: Je früher das Pensionseintrittsalter, desto höher fallen die gewinnmindernden Rückstellungen aus. Das Hessische Finanzgericht (Az: 4 K 3070/11) gab ihm Recht. Die Anhebung der Altersgrenze bei der gesetzlichen Rentenversicherung hat keine Folgen auf bestehende privatrechtliche Pensionszusagen.

Revision anhängig

Allerdings hat sich das Finanzamt mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht zufrieden gegeben. Unter dem Aktenzeichen I R 50/13 prüft der Bundesfinanzhof, ob bei einer vor Änderung der Einkommensteuerrichtlinien erteilten Pensionszusage weiterhin von 65 Jahren ausgegangen werden darf, wenn der GmbH-Chef erst 1962 oder später geboren wurde.

Einspruch einlegen

Betroffene Handwerker sollten unter Verweis auf das anhängige Verfahren Einspruch einlegen und die höhere Pensionsrückstellungen beantragen. Experten sehen gute Chancen dafür, dass die obersten Finanzrichter zu Gunsten der Firmenchefs entscheiden.