Publizitätspflicht Nichtveröffentlichung kostet Strafe

Wer den Jahresabschluss nicht im Unternehmensregister veröffentlicht, zahlt 2500 Euro.

Publizitätspflicht

Nichtveröffentlichung kostet Strafe

Seit Januar müssen Unternehmen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Laut Bundesanzeiger kamen bislang nur 5 Prozent der Unternehmen dieser Veröffentlichungspflicht nach. Der Grund: Vor allem kleinere Unternehmen fürchten, dass sie von ihrer Konkurrenz ausspioniert werden könnten. Doch diese Weigerung kann teuer werden. Denn die Unternehmen müssen mit einem Ordnungsgeld von 2500 Euro rechnen.

Wer sich bislang noch nicht gekümmert hat, hier die wichtigsten Rahmendaten vom Bundesjustizministerium:

Wer ist zur Offenlegung verpflichtet?
Der Kreis der offenlegungspflichtigen Unternehmen sind:
- Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA)
- eingetragene Genossenschaften
- Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter (z.B. GmbH & Co KG)
- große Personenhandelsgesellschaften (zu den Größenkriterien vgl. § 1 Publizitätsgesetz)
- große Einzelkaufleute (zu den Größenkriterien vgl. § 1 Publizitätsgesetz)

Was ist zur Veröffentlichung einzureichen?Große und mittelgroße Gesellschaften müssen folgende Unterlagen einreichen:
- der Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers
- der Lagebericht
- der Bericht des Aufsichtsrats
- der Ergebnisverwendungsvorschlag und –beschluss
- die Entsprechenserklärung nach § 161 AktG. Für eingetragene Genossenschaften gelten Besonderheiten (vgl. § 339 HGB).

Kleine Gesellschaften können von der Erleichterung nach§ 326 HGB und mittelgroße Gesellschaften von den Erleichterungen nach § 327 HGB Gebrauch machen. Einzureichen und offenzulegen sind von kleinen Gesellschaften nur Bilanz und Anhang.

www.unternehmensregister.de