Neues Mindestlohngesetz: Das ändert sich alles 2015

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Mindestlohn

Ab 1.1.2015 gilt das neue Mindestlohngesetz. Dann müssen sich auch Handwerksbetriebe an den neuen Stundensatz von 8,50 Euro gewöhnen. Doch das ist längst nicht die einzige Kröte, die Arbeitgeber zu schlucken haben.

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    Auf rutschiges Parkett begeben sich Hand­werker beim Mindestlohn im nächsten Jahr.
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    „Der gesetz­liche Mindestlohn ab dem 1. Januar 2015 setzt Arbeit­geber schon jetzt unter Zugzwang.“ Christopher Hilgenstock, ­Rechtsanwalt in der Kanzlei BRANDI, ­Hannover.

Fatta la legge, trovato l’inganno ­– Sobald ein Gesetz verabschiedet ist, ist auch schon ein Weg für seine Umgehung gefunden. Bislang dachte man bei diesem italienischen Sprichwort in erster Linie an komplizierte Steuergesetze und findige Rechtsberater, die Lücken in dem jeweiligen Gesetzeswerk ausmachen und Unternehmern so Millionen Euro Steuern sparen. Doch bei dem neuen Mindestlohngesetz (MiLoG) sind selbst die Rechtsberater sprachlos. Und je mehr Paragrafen der Handwerksunternehmer liest, umso mehr Fragezeichen markiert er im Text. Am Ende kocht angesichts zahlreicher handwerklicher Fehler des offenbar mit der Materie überforderten Gesetzgebers blanke Wut hoch. Denn wenn die Handwerksbetriebe zwischen Garmisch und Kiel ab dem 1.1.2015 unter dem Diktat des neuen MiLoG stehen, müssen sie die Suppe auslöffeln, die der Gesetzgeber angerichtet hat – zumindest solange, bis die Justiz manche Ungereimtheit ausgebessert hat.

Bürgenhaftung für Subunternehmer

Hauptärgernis des MiLoG aus Sicht der Handwerker ist dessen § 13 . Danach haften Auftraggeber verschuldensunabhängig für Subunternehmer, Nachunternehmer und Verleihunternehmen, die ihren Mindestlohnverpflichtungen nicht nachkommen.
Die übervorteilten Arbeitnehmer haben dabei sogar ein Wahlrecht, ob sie ihren Arbeitgeber oder den Auftraggeber in Anspruch nehmen wollen.

Insbesondere bei großen Bauprojekten kann das für Handwerksbetriebe, die Subunternehmen beauftragen, zu unabsehbaren Haftungsfolgen führen. Setzt nämlich der den Mindestlohn unterschreitende Subunternehmer weitere unzuverlässige Nachunternehmer ein, könnte es eines Tages passieren, dass dutzende unterbezahlte Bauarbeiter bei dem Handwerker anklopfen und Lohnausgleich fordern.
Zwar gilt hier das Nettoentgelt als Richtgröße, d.h. der in Anspruch genommene Auftraggeber zahlt nur die Lohndifferenz nach Abzug von Lohnsteuern und Sozialleistungen. Die volle Wucht des Gesetzes trifft Handwerker aber jedenfalls im Fall der Insolvenz der Subunternehmer. „Handwerksbetriebe sollten sich dieser Gefahr bewusst sein und mit ihren Subunternehmern klare Regelungen in Bezug auf die Einhaltung des Mindestlohns und die Verteilung des Haftungsrisikos treffen. Sonst kann es für sie ­teuer werden“, erklärt der Arbeitsrechtsexperte Christopher Hilgenstock von BRANDI Rechtsanwälte in Hannover.

Mindestlohnberechnung schwammig

Völlig unklar ist derzeit, welche Gehaltsbestandteile bei der Mindestlohnberechnung zu berücksichtigen sind. Zwar hält das Bundesarbeitsministerium im Internet einen Mindestlohnrechner bereit. Daraus ergibt sich aber im Grunde genommen nur, dass das monatliche Bruttogehalt bei einer 40-Stunden-Woche mindestens 1473 Euro betragen muss. In einem Glossar erklärt das Bundesarbeitsministerium Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtzuschläge, (Wechsel-) Schichtzulagen, Überstundenzuschläge, Schmutzzulagen, Gefahrenzulagen, Akkord- und Qualitätsprämien für nicht anrechenbar, weil sie nicht für die normale Arbeit des Arbeitnehmers gezahlt werden.
Ob das die Gerichte genauso sehen, bleibt abzuwarten. Denn das MiLoG selbst schweigt sich zu diesem Problem aus.

Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld sollen als Mindestlohnerfüllung anerkannt sein, wenn sie anteilig mit dem monatlich fälligen Mindestlohn ausgezahlt werden.

Auch Minijobs im Mindestlohngesetz erfasst

Ebenfalls soll der Mindestlohn von 8,50 Euro auch für Minijobs gelten. „Wer Minijobber beschäftigt, sollte rechtzeitig prüfen, ob ab 2015 die Entgeltgrenze durch die Mindestlohnpflicht überschritten wird. Denn dann liegt kein beitragsfreier Minijob mehr vor. Eine entsprechende Vertragsanpassung der bestehenden Minijobverträge durch eine Reduzierung der Arbeitsstunden wäre dann eine denkbare Handlungsoption“, erklärt die Arbeitsrechtsexpertin Aziza Yakhloufi von Rödl & Partner in Eschborn.

Last but not least: Arbeitgeber mit Arbeitszeitkonten müssen nach § 2 Abs. 2 MiLoG darauf achten, dass der gesetzliche Mindestlohn nicht in einzelnen Monaten unterschritten wird. Eine genaue Anlayse der bestehenden Arbeitszeitregelungen ist also dringend anzuraten, wenn die fristgerechte Anpassung bis zum 1.1.2015 reibungslos gelingen soll.