Neues Gesetz: Welche alten Daten geschützt sind

Nach dem geplanten Arbeitnehmerdatenschutzgesetz dürfen Betriebe weniger persönliche Fragen stellen und müssen den Datenschutz der Mitarbeiter insgesamt besser beachten. Doch was geschieht mit den bereits erhobenen Daten? Die wichtigsten Praxistipps.

Personalakte. Hier gelten für den normalen Akteninhalt keine neuen Regeln, aber das Gesetz sollte zum Anlass genommen werden zu prüfen, ob Aufbewahrung und Inhalt der Akten dem Gesetz entsprechen. Wenn nicht: aussortieren und vernichten.
Überwachungsmaßnahmen. Soweit Daten wie Videoaufzeichnungen oder Protokolle von Ortungssystemen aus der Zeit vor dem Gesetz vorhanden sind, muss der Chef prüfen, ob sie nach den neuen Regeln noch aufbewahrt werden dürfen. Im Zweifel vernichten. Das gilt auch für entsprechende Einträge in den Personalakten.
Internetauftritt. Schon nach bisherigem Recht muss der Mitarbeiter gefragt werden, bevor er – vor allem mit Bild – ins Internet gestellt wird. Nach seinem Ausscheiden kann er die Entfernung seiner Daten verlangen. Ein Problem bei den beliebten Gruppenfotos der Unternehmensbelegschaft, die der Betrieb dann neu machen lassen und ins Netz stellen muss.