Neue Zahlungsregeln, mit denen Sie rechnen müssen

Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der die Zahlungsmoral in Deutschland verbessern soll. Wird das Gesetz beschlossen, könnten sich die Bedingungen im Handwerk verschlechtern – vor allem im Baugewerbe.

Die Zahlungsmoral in Deutschland könnte besser sein. Mit einem neuen Gesetzesentwurf will das Bundesjustizministerium nun für Disziplin sorgen. - © ddp

Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der eine EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr umsetzen soll. Hintergrund ist eine schlechte Zahlungsmoral vieler Gläubiger, die die EU-Kommission mit einem „rechtlichen und wirtschaftlichen Umfeld für mehr Zahlungsdisziplin im Geschäftsleben“ verbessern will.

Laut Gesetzesentwurf sollen die Vertragsparteien Zahlungsfristen von bis zu 60 Tagen vereinbaren können. Die vorgesehene Änderung würde laut Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) in der Baubranche zu deutlich längeren Zahlungsfristen führen, befürchtet Felix Pakleppa, Hauptgeschäftsführer des Verbandes. So bedeute die Neuregelung für Bauunternehmer eine deutliche Schlechterstellung, „da…

…im Baugewerbe grundsätzlich die Vergütung mit der Abnahme der Werkleistung fällig wird.“

Darüber hinaus sollen die Auftraggeber für die Abnahme und Überprüfung von Leistungen Fristen von bis zu 30 Tagen festsetzen können. Auch hier sieht der ZDB die Branche schlechter gestellt, weil der Bauunternehmer derzeit „die Abnahme grundsätzlich unverzüglich nach vollständiger und vertragsgemäßer Fertigstellung des Werkes verlangen kann.“ Ein Abnahmeverfahren, das innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen ist, sei im Werkvertragsrecht gerade nicht vorgesehen, kritisiert Felix Pakleppa den Entwurf.

Schärfere Bedingungen im Verzugsfall

Neben den Neuregelungen für Zahlungs- und Abnahmefristen verschärft der Entwurf auch die Bedingungen im Zahlungsverzug zwischen den Unternehmern: So soll in diesem Fall pauschal ein Betrag von 40 Euro fällig werden. Zudem will das Ministerium den gesetzlichen Verzugszinssatz für Geschäfte zwischen Unternehmern von acht auf neun Punkte über den Basiszinssatz heben.

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