Arbeitnehmerüberlassung Equal Pay: Lösungen für die Leiharbeit im Handwerk

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Arbeitsrecht, Befristeter Arbeitsvertrag und Zeit- und Leiharbeit

Zum 1. Oktober 2018 ist erstmals die 18-Monats-Frist des 2017 reformierten Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ausgelaufen. Wie Handwerksunternehmer mit der Höchstüberlassungsdauer und dem Grundsatz der gleichen Bezahlung (Equal Pay) umgehen, lesen Sie hier.

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    Stefan Ehinger
    © Tim Wegner
    "Für die 18-Monate-Frist haben wir mit einem Tarifvertrag eine Lösung auf Zeit gefunden", erklärt Stefan Ehinger, Inhaber und Geschäftsführer der Elektro Ehinger GmbH in Frankfurt am Main.
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    Bastian und Daniel Biebl
    © Elisabeth Hörterer
    "Der Equal-Pay-Grundsatz wird bei uns immer dazu führen, den Leiharbeiter vorzeitig zu übernehmen", betonen Bastian (li., Prokurist) und Daniel Biebl (re., Geschäftsführer und Betriebswirt), Biebl & Söhne GmbH in München.

"Wir erleben einen Teil der vorgeschriebenen rechtlichen Regelungen zur Leiharbeit derzeit als bürokratisches Monster“, erklärt Geschäftsführer und Inhaber Stefan Ehinger vom gleichnamigen Handwerksbetrieb Elektro Ehinger GmbH in Frankfurt am Main. „Damit verlieren wir wertvolle Zeit, die wir sehr viel sinnvoller für Elektroinstallationen oder Brandmeldeanlagen der Kunden einsetzen könnten.“

Der Diplom-Ingenieur aus der Rhein-Main-Region beschäftigt bereits regelmäßig seit Ende der 80er-Jahre Leiharbeiter, um den Bedarf an Fachkräften in seinem Betrieb zu decken. „Konkrete Projekte oder vorübergehende Engpässe sind bei uns nicht das hauptsächliche Thema. Wir brauchen die Leiharbeitnehmer, um überhaupt an Fachkräfte zu kommen“, beschreibt Ehinger seine Lage. Denn qualifizierte Elektriker gebe es nur in unregelmäßigen Abständen auf dem deutschen Arbeitsmarkt.

Seit April 2017 strengere Regeln im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Damit ist der Inhaber des bereits seit über 100 Jahren bestehenden Familienbetriebes an die in Deutschland geltenden gesetzlichen Regelungen zur Leiharbeit gebunden, die im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verankert sind.

„Die Bundesregierung hat das AÜG im April 2017 überarbeitet und mit strengeren Regeln konkretisiert. Zu den neuen Kernregelungen zählt besonders das Recht eines Leiharbeitnehmers, nach neunmonatigem Einsatz in einem Entleiher-Betrieb die gleiche Bezahlung wie ein fest angestellte Arbeitnehmer des Handwerksbetriebs zu erhalten. Der Grundsatz nennt sich Equal Pay (EP)“, erklärt der ausgewiesene Arbeitsrechtsexperte Jens Köhler von der Rechtsanwaltskanzlei Köhler in Köln. „Das bedeutet, dass ein Handwerksbetrieb dem Leiharbeiter ab diesem Zeitpunkt auch die im Betrieb gängigen Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld, Sachbezüge oder vermögenswirksame Leistungen zu zahlen hat.“

Höchstüberlassungsdauer des Leiharbeiters beträgt 18 Monate

Neu im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sei laut dem Arbeitsrechtsexperten zudem der Grundsatz, die Leiharbeit im Arbeitsvertrag klar zu benennen und eine Höchstüberlassungsdauer, nach der Leiharbeitnehmer maximal 18 Monate durchgängig in einem Betrieb tätig sein dürfen. „Danach kommt automatisch ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Handwerksbetrieb und dem Leiharbeitnehmer zustande“, so Köhler.

Des Weiteren sei seit April 2017 der Kettenverleih verboten, nach dem Handwerksbetriebe mit einer Lizenz zur Arbeitnehmerüberlassung Leiharbeiter nicht eigenständig weiter verleihen dürften. Eine Missachtung könne laut dem Arbeitsrechtsexperten Köhler eine Geldstrafe von bis zu 30.000 Euro nach sich ziehen.

Problem bei Equal Pay: Sachleistungen und betriebliche Altersvorsorge

Ehinger und seinen rund 90 Mitarbeitern macht besonders die Regelung des Equal Pay zu schaffen. „Equal Pay ist für uns grundsätzlich absolut legitim. Aber uns fehlt eine klare Definition im Gesetz und eine Formel, wie die Arbeitsvergütung konkret zu berechnen und offiziell nachzuweisen ist“, erklärt der Inhaber des bereits in vierter Generation geführten Handwerksbetriebs mit Nachdruck.

Als Geschäftsführer müsse er Equal Pay für rund 20 bis 50 Leiharbeiter berechnen, die regelmäßig bei ihm tätig seien. Es gehe ihm nicht ausschließlich um die Berechnung des Stundenlohns und des Urlaubs- oder Weihnachtsgelds. Knackpunkt seien die Sachleistungen und die Möglichkeiten zur betrieblichen Altersvorsorge, die er in einem Geldwert darlegen müsse. Wenn er für seine fest angestellten Mitarbeiter beispielsweise eine Altersvorsorge abschließe, habe er das auch dem Leiharbeiter anzubieten. Da er mit diesem allerdings keinen Arbeitsvertrag habe, müsse er die Leistung individuell in einen Geldwert umrechnen. Eine Grundlage gäbe es hierfür nicht, so Ehinger.
Auch beim Weihnachtsgeld gebe es keine klare Regelung, da dies eine freiwillige Leistung sei. „Wenn die Leiharbeitsfirma dann zusätzlich auch ein Weihnachtsgeld zahlt, wird es richtig kompliziert“, erklärt der Diplom-Ingenieur. Schließlich solle der Leiharbeitnehmer am Ende nicht mehr Weihnachtsgeld erhalten als die fest angestellten Mitarbeiter.
Denn für Ehinger würde der Grundsatz des Equal Pay dann in eine neue Ungerechtigkeit führen, wenn ein Leiharbeiter am Ende des Monats mehr netto erhalte als ein fest angestellter Handwerker. „Das ist allerdings durchaus möglich, da ein Leiharbeiter zusätzlich zum Stundenlohn auch Fahrtkosten- und Unterkunftsgeld von der Leiharbeitsfirma erhält“, weiß der Frankfurter Geschäftsführer.

"Tendenziell melden wir Leiharbeiter wieder ab, wenn sie nicht überragend sind"

Vor diesem Hintergrund stelle sich für ihn nach neun Monaten Entleihung jedes Mal konkret die Frage, ob er einen Leiharbeiter weiter entleihe und den Equal Pay-Grundsatz anwende, oder ob er den Leiharbeiter abmelde. „Tendenziell melden wir diese derzeit wieder ab, wenn sie nicht überragend sind. Die Bürokratie ist für uns einfach zu aufwendig geworden. Früher hätte ich mich dazu nicht entschlossen“, lautet das Urteil des Diplom-Ingenieurs.

Zudem könne er die Leiharbeiter nach neun Monaten zumeist auch nicht in ein geregeltes Arbeitsverhältnis überführen. „Die meisten möchten gar keinen Arbeitsvertrag unterschreiben und in eine Festanstellung wechseln, da sie nicht aus unserer Region kommen und umziehen müssten. Für sie ist das gar nicht attraktiv“, so Ehinger bedauernd.

Zudem kümmere sich die Leiharbeitsfirma oftmals um deren Mobilität und die Unterkunft, weiß der Geschäftsführer. Leiharbeitsfirmen hätten zumeist einen größeren Gestaltungsspielraum als ein Handwerksbetrieb. Sie könnten einen Pkw zur Verfügung stellen und ihren Leiharbeitern eine Unterkunft besorgen. Ehinger: „Ein Pkw bindet Kapital und ist für Leiharbeitnehmer ein gewichtiges Argument, bei der Firma zu bleiben. Der Bruttolohn ist niedriger. Unterm Strich ist der Nettolohn unserer Leiharbeiter derzeit aber nahezu der Gleiche wie der unserer Festangestellten.“

Knackpunkt: 18-Monats-Frist

Eine weitere Hürde hat der Frankfurter Handwerksbetrieb derzeit erfolgreich beim Thema Höchstüberlassungsdauer genommen. Da Ehinger oftmals die Hände gebunden seien, seine Leiharbeiter zu übernehmen, habe die neue 18-Monate-Frist das Problem des Fachkräftemangels für ihn zunächst verschärft.

"Allerdings haben wir eine Lösung auf Zeit gefunden“, erklärt der Geschäftsführer. „Für unseren Betrieb gilt gerade ein Tarifvertrag, der zwischen dem Fachverband Elektro- und Informationstechnik Hessen/Rheinland-Pfalz (FEHR) und der IG Metall abgeschlossen wurde. Die 18-Monate-Frist haben meine Mitarbeiter und ich dadurch zunächst einmal zeitlich auf 36 Monate erweitern können. Gesetzlich ist das erlaubt.“

Grauzone Kettenverleih: Arbeitnehmerüberlassung oder Werkvertrag?

Gleichzeitig sei im Elektrohandwerk eine rechtliche Grauzone entstanden, mit der richtig umgegangen werden müsse. „Wir agieren bei unseren Industriekunden häufig wie eine ausgelagerte Elektroabteilung und sind dort dauerhaft im Einsatz“, erklärt Ehinger. Dadurch könnten im Arbeitsalltag Situationen – wie die Reparatur einer Maschine durch einen Leiharbeiter – eintreten, die keine konkrete Rechtssicherheit bieten. „Diese brauchen wir künftig aber dringend. Es muss klar definiert sein, wann es sich um eine Arbeitnehmerüberlassung oder einen Werkvertrag handelt“, erklärt Ehinger mit Nachdruck.

Für den Diplom-Ingenieur aus Frankfurt ist damit klar: „Wir werden wohl noch einige Jahre und Gerichtsurteile brauchen, um auf dem Gebiet der Leiharbeit Rechtssicherheit zu erhalten. Bis dahin werden wir weiterhin neue Leiharbeitnehmer innerhalb der nun strengeren 18-Monats-Frist beschäftigen und versuchen, die Besten von einem festen Anstellungsverhältnis zu überzeugen.“

Firma Biebl & Söhne: Erfolgreich in der Übernahme von Leiharbeitern

Auch der Handwerksbetrieb Biebl & Söhne arbeitet bereits seit über zehn Jahren mit Leiharbeitsunternehmen zusammen. In Berührung kommt der Münchener Holz- und Bauschutzbetrieb mit dem reformierten Arbeitnehmerüberlassungsgesetz allerdings selten. „Auch wir setzen Leiharbeiter fast ausschließlich ein, um an Fachkräfte zu kommen, und wollen diese so früh wie möglich übernehmen. Damit haben wir auch Erfolg“, erklärt Geschäftsführer und Betriebswirt (HWK) Daniel Biebl . Die Höchstüberlassungsdauer und der Grundsatz des Equal Pay seien für seinen Handwerksbetrieb daher unkritisch. Biebl: „Wir arbeiten nicht lange in der Überlassung. Bis vor Kurzem hatten wir zwei Leiharbeiter. Den ersten haben wir bereits im November letzten Jahres 2018 nach acht Monaten übernommen. Beim zweiten wird es ähnlich laufen.“
In der Vergangenheit sei es oft schwierig gewesen, die passenden Leiharbeitnehmer zu finden, da die Firmen oftmals kein adäquates Profil des Leiharbeiters erstellt und das Anforderungsprofil von Biebl & Söhne nicht umgesetzt hätten. „Das hat sich komplett gewandelt, seitdem wir mit einer Leiharbeitsfirma zusammenarbeiten, die sich auf Geflüchtete spezialisiert hat und sich als Dienstleister zur Integration sieht“, so der Bruder und Prokurist Bastian Biebl.

"Der Equal-Pay-Grundsatz wird bei uns immer dazu führen, Leiharbeiter vorzeitig zu übernehmen"

Bei Biebl & Söhne werden die Leiharbeiter überwiegend im Bautenschutz und bei der Sanierung von Schadstoffen wie Schimmel und Asbest eingesetzt. Die Leiharbeiter müssten in den ersten sechs Monaten eingearbeitet werden, da sie dieses spezielle Handwerk nicht erlernt hätten, so Biebl. „Wir haben mit diesem Vorgehen sehr gute Erfahrungen gemacht und wollen in diesem Jahr auf dem Weg weitere Leiharbeiter für unseren Betrieb ausbilden und dann übernehmen.“

Insgesamt ist der Geschäftsführer zufrieden mit der aktuellen Beschäftigungssituation und dem Vorgehen. Und: „Der Grundsatz der gleichen Bezahlung würde bei uns immer dazu führen, den Leiharbeiter zuvor zu übernehmen oder das Überlassungsverhältnis zu beenden. Denn bei weiterer Überlassung ab dem zehnten Monat würden wir als Handwerksbetrieb Schwierigkeiten mit unserem Verrechnungssatz bekommen“, resümiert Biebl.

Faktencheck: Die Regeln der Leiharbeit

Mit der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) müssen Handwerksunternehmer laut dem Arbeitsrechtsexperten Jens Köhler seit dem 1. April 2017 wichtige Änderungen beachten. Bei einem Verstoß drohen Bußgelder.

Kennzeichnungs- und Informationspflicht:
  • Handwerksbetrieb und Leiharbeitsfirma sind laut § 1 Abs. 1 AÜG dazu verpflichtet, einen schriftlichen und als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Vertrag abzuschließen
  • konkreter Leiharbeiter muss darin mit Namen genannt werden
  • Vertrag muss bereits vor Arbeitsbeginn des Leiharbeitnehmers abgeschlossen werden
  • Leiharbeitnehmer muss laut § 11 Abs. 2 AÜG vor Aufnahme der Tätigkeit darüber informiert werden, dass er in dem Handwerksbetrieb als Leiharbeiter tätig wird
  • Bei Missachtung: Arbeitsverhältnis zwischen Handwerksbetrieb und Leiharbeitnehmer tritt automatisch in Kraft. Bußgeld von bis zu 30.000 Euro wird gleichzeitig verhängt
Höchstüberlassungsdauer:
  • Handwerksbetrieb darf konkreten Leiharbeitnehmer gem. § 1 Abs. 1b AÜG maximal 18 aufeinander folgende Monate einsetzen
  • Ende September 2018 ist Frist zum ersten Mal ausgelaufen
  • Handwerksbetrieb kann mit Tarifvertrag von 18-Monate-Frist abweichen und Einsatzzeit ausweiten. Eine Obergrenze ist nicht vorgegeben.
    Voraussetzung: Tarifvertrag wird von Tarifparteien einer speziellen Handwerkerbranche vereinbart. Tarifvertrag der Leiharbeitsbranche ist ungültig
  • Tarifungebundene Handwerksbetriebe können durch eine Betriebsvereinbarung von der 18-Monats-Frist abweichen, die abweichenden tariflichen Regelungen übernehmen, wenn der jeweilige Branchentarifvertrag dies erlaubt.
  • Handwerksbetrieb kann Leiharbeitnehmer erneut für 18 Monate in seinem Handwerksbetrieb einsetzen, wenn er dessen Überlassung für mindestens drei Monate und einen Tag unterbricht.
    Voraussetzung: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag muss beendet werden. Urlaub oder Krankheit des Leiharbeiters gelten nicht als Unterbrechung.
  • Handwerksunternehmer kann Leiharbeiter fest übernehmen und befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag anbieten
  • Wird Höchstüberlassungsdauer überschritten, tritt laut AÜG automatisch ein Arbeitsverhältnis zwischen Handwerksbetrieb und Leiharbeitnehmer in Kraft
  • Bundesagentur für Arbeit überwacht Einhaltung der Frist
Gleiche Vergütung und Arbeitsbedingungen:
  • Ist Leiharbeitnehmer neun Monate ununterbrochen beim Handwerksbetrieb tätig, steht ihm nach § 8 Abs. 4 ab dem zehnten Monat das gleiche Arbeitsentgelt wie eines angestellten Mitarbeiters im konkreten Handwerksbetrieb zu.
  • Für das Erreichen der Equal-Pay-Schwelle: Es müssen vorherige Einsätze bei dem konkreten Handwerksbetrieb mit eingerechnet werden, die nicht länger als drei Monate auseinanderliegen.
  • Mit Branchentarifvertrag kann Frist von neun Monaten auf bis zu 15 Monate verschoben werden.
    Voraussetzung: Tariflohn wird stufenweise an den von vergleichbaren Angestellten herangeführt. Spätestens nach 15 Monaten muss Leiharbeitnehmer das gleiche Arbeitsentgelt erhalten.
  • Bei Missachtung: Bußgeld von bis zu 500.000 Euro droht
Einsatzverbot während Streik:
  • Handwerksbetrieben ist es laut § 11 Abs. 5 AÜG verboten, Leiharbeitnehmer für Tätigkeiten einzusetzen, die von der Belegschaft derzeit bestreikt wird
  • bei Missachtung: Bußgeld von bis zu 500.000 Euro droht
Verbot des „Kettenverleih“:
  • Handwerksunternehmer darf Leiharbeitnehmer nicht an anderen Betrieb weiterverleihen und ihn damit nicht selbst einsetzen.
  • bei Missachtung: Bußgeld von bis zu 30.000 Euro droht

Kurz erklärt: Akteure der Leiharbeit

  1. Entleiher: Der Handwerksbetrieb entleiht bei einer Leiharbeitsfirma einen Leiharbeiter und zahlt für die Überlassung eine Gebühr an die Leiharbeitsfirma.
  2. Leiharbeitnehmer: Er wird vom Handwerksbetrieb entliehen, um dort vorübergehend eine Arbeit zu verrichten. Entlohnt wird er von der Leiharbeitsfirma, mit der er einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat.
  3. Verleiher: Die Leiharbeitsfirma schließt mit dem Handwerksbetrieb einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ab. Der Verleiher überträgt damit die Weisungsbefugnis an den Handwerksbetrieb.