Neue Gesetze: Was Handwerker beachten müssen

Das neue Jahr bringt Handwerksbetrieben rechtlich gesehen einige Erleichterungen. Andere Gesetzesänderungen belasten die Firmen aber auch zusätzlich. Was auf die Unternehmer zukommt und wie sie mit den Neuerungen umgehen sollten.

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    Die Abgeordneten in Berlin haben wieder fleißig Paragrafen produziert, die ab 2013 gelten.
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    „Jedes Gesetz muss auch für kleine und mittlere Unternehmen passen.“ Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbands des Deutschen Handwerks in Berlin.

Neue Gesetze für Handwerker

Auch im neuen Jahr will der Gesetzgeber etwas für kleine und mittlere Handwerksbetriebe tun, etwa mit Erleichterungen bei der Bilanz. Nicht immer gelingen solche Versuche. So verbietet die geplante Umsetzung der EU-Richtlinie zum Zahlungsverzug längere Zahlungsfristen als 60 Tage. „Das führt in Deutschland zu einer Verlängerung der Zahlungsfristen, denn hier gilt bisher das Leitbild der unverzüglichen Zahlung“, sagt Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbands des Deutschen Handwerks in Berlin. „Eigentlich gilt in Europa bei allen Gesetzesvorhaben ‚Think small first‘ - will heißen: Prüfe, ob ein Gesetz auch für kleine und mittlere Unternehmen passt. Daran müssen wir in Brüssel und Berlin ab und zu mit Nachdruck erinnern.“

1. Quartal 2013

Entschlackung der Bilanz

Das Microbilanzgesetz erlaubt schlankere Bilanzen für kleine Betriebe, die als GmbH, GmbH & Co. KG oder Genossenschaft firmieren. Es gilt für Geschäftsjahre mit Abschluss-Stichtag ab dem Jahr 2013.

Das Microbilanzgesetz setzt eine EU-Richtlinie um und betrifft Betriebe, die höchstens eine der folgenden drei Grenzen überschreiten: 350000 Euro Bilanzsumme, 700000 Euro Umsatz, zehn Mitarbeiter. Für diese Kleinbetriebe entfällt der Anhang zur Bilanz. Der Jahresabschluss darf weniger differenziert ausfallen, eine Aufschlüsselung von Positionen wie Anlagevermögen, Eigenkapital oder Rückstellungen entfällt. Die Gewinn- und-Verlust-Rechnung schrumpft von 20 auf acht Positionen. Im E-Bundesanzeiger müssen die Kleinbetriebe nur noch ihre Bilanz hinterlegen, nicht mehr für alle zugänglich veröffentlichen. Wer sie einsehen möchte, muss einen Antrag beim E-Bundesanzeiger stellen.

Tipp: Handwerksbetriebe, deren Jahresumsatz oder Bilanzsumme nur geringfügig über dem jeweiligen Schwellenwert liegt, sollten mit ihrem Steuerberater sprechen.

Hilfe gegen Zahlungsverzug

Die EU verlangt bis 16. März 2013 einen besseren Schutz von Mittelständlern gegen Zahlungsverzögerung durch gewerbliche oder öffentliche Auftraggeber.

Vertragliche Zahlungsfristen von mehr als 60 Tagen sind grundsätzlich unwirksam. Bei Staatsaufträgen ist das Limit 30 Tage, in Ausnahmefällen 60, etwa bei aufwendiger Leistungsprüfung. Die Abnahme der Handwerksleistung darf im Vertrag nicht länger als 30 Tage hinausgeschoben werden, wenn die Zahlung davon abhängt.

Tipp: Kammern und Innungen können Verstöße abmahnen. Die Firmen müssen nicht unbedingt selbst gegen ihre Auftraggeber vorgehen.

2. Quartal 2013

Regeln für Arbeitnehmerdaten

Für den Arbeitnehmerdatenschutz gab es bisher einen Paragrafen, den Chefs beachten mussten, künftig 14. Das bringt mehr Klarheit, was erlaubt und was verboten ist.

Die neuen Regeln sagen, wie sich der Chef über Stellenbewerber informieren darf, auch was er bei Verdacht auf Straftaten im Betrieb unternehmen kann. Oder was beim Einsatz von Videoüberwachung gilt: nie heimlich. Neu sind auch Regeln für Ortungssysteme.

Tipp: Genau auf die Regeln achten. Auf Verstöße stehen Bußgelder bis zu 300000 Euro.

Schneller schuldenfrei

Gegen die persönliche Schuldenlast des Unternehmers nach einer Firmeninsolvenz hilft die Restschuldbefreiung. In Zukunft soll sie schneller entlasten.

Chefs mussten bisher sechs Jahre warten, bis ihre Schulden gestrichen werden konnten. Künftig genügen drei Jahre, wenn sie in dieser Zeit mindestens ein Viertel der Schulden plus Verfahrenskosten getilgt haben, nach fünf, wenn nur die Verfahrenskosten bezahlt sind.

Tipp: Unternehmer in der Krise sollten sich beraten lassen, ob nach dem reformierten Insolvenzrecht noch eine Sanierung möglich ist.

Leichtere Renovierung

Die Ankündigung einer energetischen Modernisierung und die Umlage der Kosten auf die Mieter wird einfacher. Das hilft Handwerksbetrieben und Vermietern.

Mieter müssen die Handwerker zur Renovierung nur in die Wohnung lassen, wenn der Vermieter das drei Monate vorher angekündigt hat. Von den Kosten darf er jährlich elf Prozent zur Miete hinzurechnen. Beides war bisher wegen enger formeller Anforderungen fehleranfällig. Das wird einfacher und rechtssicherer.

Tipp: Gut für die Nachfrage nach Modernisierungsleistungen. Vermieter über die neuen Möglichkeiten informieren.

3. Quartal 2013

Das Recht wird teurer

Beratung und Vertretung durch den Anwalt, Prozesse vor Gericht, Verträge beim Notar - alles wird ab 1. Juli 2013 teurer.

Beim Rechtsanwalt verteuert sich etwa die „einfache Gebühr“ bei 1500 Euro Gegenstandswert von 105 auf 110 Euro, bei 50000 Euro von 1046 auf 1158. Im Prozess werden in der ersten Instanz im Standardfall 2,5-fache Gebühren fällig. Dazu kommen Auslagen und Mehrwertsteuer. Auch Gerichte und Notare kosten mehr.

Tipp: Wer ohnehin zum Notar muss, sollte das vor der Preissteigerung erledigen. Beim Rechtsanwalt vor dem Auftrag fragen, wie viel er kostet und das Honorar für außergerichtlichen Rat vereinbaren (fürs Gericht sind die Sätze verbindlich).

4. Quartal 2013

Insolvenzantrag bleibt flexibel

Die Aussetzung der Pflicht zum Insolvenzantrag bei Überschuldung ist bis 31. Dezember 2013 befristet, wird aber verlängert.

Bisher ist die Regelung, nach der GmbHs sowie GmbH & Co. KGs einen Insolvenzantrag trotz bi-lanzieller Überschuldung nicht stellen müssen, wenn der Betrieb nach der Faktenlage noch Überlebenschancen hat, bis Ende 2013 befristet. Sie wird unbefristet verlängert.

Tipp: Die Regelung erlaubt mehr Flexibilität bei Schieflage des Betriebs und passt zur erleichterten Sanierung nach der Insolvenzreform. Sie ist kein Freibrief zur Insolvenzverschleppung.