Abfallrecht kompakt Müllmanagement im Betrieb: Gewerbliche Abfälle rechtssicher entsorgen

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Einfach weg damit? Von wegen, immer mehr Verpackungen, Materialreste, Bauschutt & Co. müssen heute korrekt entsorgt oder recycelt werden. Mit der Zunahme von Sammelsystemen und Recyclinglösungen steigt leider auch die Zahl der Verordnungen und bürokratischen Pflichten. Wie Handwerker den Überblick behalten.

Gewerbeabfälle rechtsicher entsorgen
Gewerbeabfälle rechtsicher entsorgen - © sinenkiy.com.ua

Wichtigste Rechtsgrundlage im deutschen Abfallrecht ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Es definiert in Paragraf 3 Abfälle als alle Stoffe oder Gegenstände, „ derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss“. Weiter unterschieden wird in Abfälle zur Verwertung wie etwa Altpapier, Altglas, Altöl und Abfälle zur Beseitigung, darunter fallen etwa Gewerbe-Restmüll oder asbestbelastete Bauabfälle.

Entgegen einer oft gehörten Ansicht ist das oberste Ziel des KrWG nicht etwa das Steigern von Recyclingquoten. Denn als seine zentrale Forderung gilt eine 5-stufige Abfallhierarchie :

  1. Vermeidung
  2. Vorbereitung zur Wiederverwendung
  3. Stoffliche Verwertung = Recycling
  4. Sonstige Verwertung, etwa energetisch oder durch Verfüllen
  5. Beseitigung, etwa auf einer Deponie

Die Stufen 2 bis 4 entsprechen der Abfallverwertung. Vereinfacht ausgedrückt gilt demnach für Abfälle das Prinzip: Vermeiden vor Verwerten vor Beseitigen. Es gibt inzwischen Dutzende Sammel- und Rücknahmesystemen für diverse Abfallarten wie Altöl, Metalle, Toner, Medikamente, Leuchten, PU-Schaumdosen, Batterien, Kunststofffenster und vieles mehr, die das Entsorgen erleichtern.

Gewerbeabfallverordnung:  so viel wie möglich trennen

Ebenfalls für das Handwerk relevant ist die Gewerbeabfallverordnung(GewAbfV). Durch die letzte Überarbeitung im Jahr 2017 fokussiert sie sehr auf das Trennen von Abfällen und verschärft diese Forderung. Jeder Gewerbebetrieb soll die anfallenden Abfallfraktionen wie Papier, Kartonagen, Holz, Glas, Metalle usw. so weit wie möglich bereits dort trennen, wo sie anfallen. Angestrebt wird das möglichst sortenreine Erfassen von Abfallfraktionen, was wiederum deren hochwertige Verwertung oft erst ermöglicht. Verschärft wurden zudem die Dokumentationspflichten für gewerbliche Siedlungsabfälle und bestimmte Bau- und Abbruchabfälle.

Neben bzw. unterhalb von KrWG und GewAbfV ist das Abfallrecht in den letzten Jahren sehr komplex geworden. Denn für einzelne Abfallarten kommen spezielle Bestimmungen hinzu. Hier sind das Elektro- und Elektronikgerätegesetz und das Batteriegesetz zur getrennten Sammlung von Elektroabfällen und Batterien zu nennen, aber auch die Altölverordnung, die Altholzverordnung und die Bioabfallverordnung. Das korrekte Einstufen von Abfällen wird durch die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) geregelt. Die Nachweisverordnung schreibt für gefährliche Abfälle die elektronische Abfallnachweisführung vor.

Kurz-Check: Rechtssichere Entsorgung im Betrieb

Aufgrund des steigenden Umweltbewusstseins sind wilde Müllkippen selten geworden. Wer dennoch seine Abfälle illegal entsorgt, muss mit Bußgeldern in 5- oder gar 6-stelliger Höhe rechnen. Seine Abfall-Grundpflichten sollte jeder Betriebsinhaber kennen, die folgenden Checkfragen zeigen mögliche Schwachstellen auf.

 
  • Wir haben alle Abfallfraktionen in einem Abfallkonzept erfasst.
  • Geeignete Abfallbehälter für die unterschiedlichen Abfallfraktionen sind vorhanden.
  • Stellplätze, Transportwege und Entsorgungsabläufe sind festgelegt.
  • Ist ein getrenntes Sammeln nicht möglich oder unzumutbar, können wird dies begründen und belegen, z. B. durch eine Erklärung des Entsorgers.
  • Gefahrstoffhaltige Abfallfraktionen, Biostoffe, Elektroabfälle und Batterien sammeln wir separat und entsorgen sie vorschriftsgemäß.
  • Wir arbeiten dabei mit zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben zusammen, insbesondere bei der Dokumentation.
  • Unsere Mitarbeiter wurden zum ordnungsgemäßen Umgang mit Abfällen unterwiesen.
  • Bei Fragen und Problemen kommunizieren wir mit den Behörden und lassen uns ggf. zu Nachweisdokumenten, Abfallschlüsseln usw. beraten.

Auswertung: Kann eine Frage nicht mit „ja“ beantwortet werden, sollten Unternehmer mit den jeweiligen Fachleuten von Kammern, Verbänden oder Behörden klären, bei welchen Bereichen Handlungsbedarf besteht und wie dieser im Einzelfall aussehen muss.

Säuren, Schwermetalle & Co.: Wann Betriebe einen Abfallbeauftragten brauchen

Ein Betriebsbeauftragter für Abfall wird im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Paragraf 59 gefordert für Betreiber von Abfallbeseitigungsanlagen und genehmigungsbedürftigen Anlagen gemäß Immissionsschutzgesetz. Dies dürfte im Handwerk eher selten der Fall sein. Diese Bestellpflicht kann jedoch auch Handwerksbetriebe betreffen, wenn dort regelmäßig gefährliche Abfälle wie beispielsweise Säuren, Lösemittel, Schwermetalle oder Filterstäube anfallen. In solchen Situationen ist eine enge Absprache mit der zuständige Behörde angeraten. Die Behörde kann einen Betrieb auch zur Bestellung eines Abfallbeauftragten verpflichten, wenn sie etwa feststellt, dass es bei der umweltverträglichen Entsorgung hapert.

Der Abfallbeauftragte hat eine beratende Funktion und kann auch extern bestellt werden. Er überwacht die Entsorgungswegeund das Einhalten der abfallrechtlichen Vorschriften. Er soll zum einen die Betriebsleitung über Versäumnisse oder Probleme informieren und zum anderen die Mitarbeiter zum umweltgerechten und rechtssicheren Umgang mit allen im Betrieb anfallenden Abfallfraktionen unterweisen.