Motivieren und absetzen

Dienstwagen | Auf privat mitgenutzte Firmenwagen wirkt sich die gekürzte Pendlerpauschale nicht direkt aus. In der Praxis gibt es aber einige Details zu beachten.

Motivieren und absetzen

Doppelt abkassieren will Bundesfinanzminister Peer Steinbrück. Einerseits schröpft er die Pendler, indem Fahrtkosten erst ab dem 21. Kilometer gelten, was der Bundesfinanzhof rügt (hm 3/2008). Andererseits gibt er diese Änderung dort nicht weiter, wo sie für die Steuerzahler von Vorteil wäre. Bei den Fahrern von Dienstwagen nämlich spielt die Strecke Wohnung-Betrieb auch eine Rolle. Bei der meist gewählten Ein-Prozent-Methode wird als Einnahme oder geldwerter Vorteil monatlich zum einen Prozent des Listenneuwagenpreises 0,03 Prozent davon je Kilometer hinzugerechnet.

Beispiel: Der Firmenwagen kostet 50000 Euro, die einfache Fahrtstrecke von der Wohnung zum Betrieb beträgt werktäglich zehn Kilometer. Bei der Ein-Prozent-Methode werden monatlich 500 Euro für das Auto und 15 Euro je Entfernungskilometer angesetzt. Zusammen sind also 650 Euro zu versteuern.

Bei konsequenter Kürzung der Pendlerpauschale dürfte das Finanzamt bei der Ein-Prozent-Methode erst ab Kilometer 21 zählen. Im Beispiel heißt das, pro Monat 150 Euro weniger zu versteuern. Auf ein Jahr gerechnet, würden je nach Steuersatz bis zu 900 Euro Steuern gespart.

Arbeitgeber haftet

Pendler mit Dienstwagen werden es als Gerechtigkeitslücke empfinden, dass sie – anders als ihre Kollegen, die mit dem privaten Fahrzeug zur Arbeit fahren – auch nach dem BFH-Urteil ihre Fahrtkosten nicht weiterhin mit Billigung des Finanzamts ab dem 1. Kilometer geltend machen können. Grund für Ungleichbehandlung: Das Risiko liegt beim Chef. Bei der nächsten Lohnsteuerprüfung würde moniert, wenn der Betrieb die 0,03 Prozent erst ab dem 21. Kilometer angesetzt hätte – mit der Folge eines Haftungsbescheids, mit dem das Finanzamt die zu wenig abgeführte Steuer direkt beim Arbeitgeber kassiert. Auch die Sozialversicherung würde sich mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil anhängen. Also müssen Arbeitgeber abwarten, bis Karlsruhe entschieden oder die Bundesregierung das Gesetz geändert hat.

Fahrtenbuch kann sich lohnen

Fahrtenbuch. „Wer ungeduldig ist, steigt von der Ein-Prozent-Methode aufs Fahrtenbuch um“, rät Michael Stoll, Steuerberater in Pforzheim. „Es gibt gute elektronische, die einfach zu bedienen und vom Finanzamt anerkannt sind.“ Zu erfassen sind damit für Dienstfahrten:

Kennzeichen

Name des Fahrers

Abfahrt: Datum, Ort, Kilometerstand

Ankunft: Datum Ort, Kilometerstand, besuchte Firma, besuchter Kunde, Grund für den Besuch.

Privatfahrten werden mit der gesamten Kilometerangabe und mit dem Eintrag „privat“ eingetragen. „Mogeln sollte man nicht“, warnt Michael Stoll. „Denn das Finanzamt gleicht stichprobenweise ab, ob etwa der Kilometerstand auf der Reparaturrechnung mit dem im Fahrtenbuch übereinstimmt.“ Ist das nicht der Fall, kann die ganze Mühe vergeblich gewesen sein, eine hohe Steuernachforderung blühen und im schlimmsten Fall noch ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung folgen.

Vorsicht: Excel-Tabellen und ähnliche selbst gestrickte Aufzeichnungen erkennt das Finanzamt nicht an. Der Bundesfinanzhof hat das in mehreren Urteilen bestätigt. Wenn, wie bei solchen Tabellen oder auch bei Loseblattnotizen, Änderungen der Einträge nicht nachvollzogen werden können, machen die Beamten einen Strich durch die Rechnung. Dann bleibt nur die Ein-Prozent-Methode – und die wird richtig teuer, wenn der Dienstwagen nur selten privat genutzt wird und/oder wenn täglich eine weite Strecke zwischen Wohnung und Betrieb zurückgelegt wird.

Betriebliche Nutzung belegen

Unproblematisch hingegen ist inzwischen das Thema der überwiegend betrieblichen Nutzung des Cheffahrzeugs. Bei Mitarbeitern mit Dienstwagen und GmbH-Geschäftsführern ist diese bisher schon angenommen worden. Personenunternehmer können den Nachweis zumindest durch zeitweiliges Führen eines Fahrtenbuchs führen. Und schließlich zeigt hier das Bundesfinanzministerium ungewohnt praktische Einsicht: Handwerker der Bau- und Baunebengewerbe sowie andere Branchen mit typischerweise häufigen Betriebsfahrten sind vom Nachweis befreit (IV B 2- 5 2177 – 44/06). Diese einfache Lösung gilt jeweils für das Fahrzeug mit der höchsten Kilometerleistung in der Firma, in der Regel also für den Wagen des Chefs.

harald.klein@handwerk-magazin.de