Mitarbeiterrabatt: Richter zeigen sich großzügig

Häufig gewähren Chefs ihren Mitarbeitern Rabatte oder Vergünstigungen. Diese sind regelmäßig als geldwerte Vorteile zu versteuern und auch sozialversicherungspflichtig. Allerdings gibt es hier einen Freibetrag und ganz aktuell auch eine positive Rechtsprechung.

Rabattfreibetrag: So läuft es
Wenn der Chef seinen Angestellten einen Rabatt auf seine Waren oder Dienstleistungen einräumt, unterliegen diese der Lohnsteuer.  Das gilt, soweit sie im Kalenderjahr einen Wert von über 1.080 Euro übersteigen. Beispiel: Der Mitarbeiter baut ein Eigenheim. Er kauft die Materialien verbilligt beim Chef. Häufig kommt es jedoch auch vor, dass nicht der Chef selbst den Rabatt gibt, sondern etwa ein Zulieferer.

Der Fiskus hat sich bisher auf den Standpunkt gestellt, dass solche Rabatte ebenfalls unter die Kategorie der geldwerten Vorteile fallen. Der Rabattfreibetrag greift nicht. Folge: Der Preisnachlass unterliegt voll der Lohnsteuer, obwohl er gar nicht vom Chef gewährt wurde. Die Finanzverwaltung begründete diese Vorgehensweise mit der Annahme, dass entsprechende Rabatte von Dritten nur gewährt werden, um dem Chef zu gefallen.

Rabatte jetzt steuerfrei
Mit dieser Vorgehensweise ist jedoch nun Schluss. Für die Richter des Bundesfinanzhofs (Az: VI R 64/11) liegt nicht schon deshalb steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, weil der Chef beim Preisnachlass involviert war. Die obersten Finanzrichter stellen sich damit gegen die Verwaltung. Bei Rabatten von dritter Seite liegt für sie grundsätzlich kein geldwerter Vorteil vor. Es fällt also keine Lohnsteuer an.