Mindestlohn: Geltende Ausnahmen für Praktikanten, Saisonarbeiter und Co.

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Mindestlohn

Der Bundestag hat am 3. Juli 2014 das Mindestlohngesetz beschlossen. Stimmt der Bundesrat dem Gesetz in seiner Sitzung am 11. Juli zu, gilt ab 1. Januar 2015 der Mindestlohn von 8,50 in ganz Deutschland und für alle Bereiche. Allerdings gibt es Ausnahmen.

Gehalt, Mindestlohn
Arbeitgeber dürfen nicht kündigen, wenn Mitarbeiter den Mindestlohn verlangen. - © M. Schuppich - Fotolia.com

Der Mindestlohn wird zunächst bei 8,50 Euro liegen. Erstmals im Jahr 2016 wird eine gemeinsame Kommission aus Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften darüber beraten, wie hoch der Mindestlohn ab dem 1. Januar 2017 sein soll. Danach wird die Kommission alle zwei Jahre über die Anpassung des Mindestlohns entscheiden. Die nächste Anpassung wird demnach zum 1. Januar 2019 erfolgen.

Bis zum 31.Dezember 2016 soll durch Tarifvertrag auf Grundlage des Arbeitnehmerentsendegesetzes noch vom Mindestlohn nach unten abgewichen werden können. Dies betrifft vor allem die Branchen, in denen bereits jetzt ein (niedrigerer) tariflicher Mindestlohn gilt. Ab 2017 ist eine solche Abweichung dann nicht mehr möglich.

Die Ausnahmen

Azubis und Ehrenamt: Der gesetzliche Mindestlohn soll grundsätzlich für alle Arbeitnehmer gelten. Auszubildende oder ehrenamtlich Tätige sind nicht erfasst. Ebenfalls nicht unter die geplante gesetzliche Regelung sollen Kinder und Jugendliche ohne Berufsabschluss fallen. Sinn der Ausnahme ist, dass Personen unter 18 Jahren nicht wegen Mindestlohnansprüchen auf eine schlechter bezahlte Ausbildung verzichten sollen.

Praktikanten: Verpflichtende Praktika im Rahmen einer Ausbildung sind grundsätzlich vom Mindestlohn ausgenommen. Bei Orientierungspraktika vor oder während einer Ausbildung gilt jedoch, dass erst nach drei Monaten der Mindestlohn gezahlt werden muss.

Langzeitarbeitslose: Hier soll in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses vom Mindestlohn nach unten abgewichen werden können.

Zeitungszusteller: Sie sollen ab dem nächsten Jahr einen Anspruch auf 75 Prozent, ab 2016 auf 85 Prozent und ab 2017 dann auf 8,50 Euro pro Stunde haben.

Saisonarbeiter: Hier gilt der Lohn von 8,50 Euro bereits ab 2015. Allerdings werden die Tage, in denen sie von der Sozialversicherungspflicht befreit sind, von 50 auf 70 ausgeweitet, befristet auf vier Jahre. Kost und Logis können angerechnet werden.

Allgemeinverbindlichkeitserklärung: Wird ein Tarifvertrag allgemeinverbindlich erklärt, gilt er für alle Arbeitsverhältnisse in seinem Geltungsbereich, unabhängig von der Mitgliedschaft in Gewerkschaft oder Arbeitgebervereinigung. Bislang kann ein Tarifvertrag nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn in seinem Geltungsbereich mindestens 50 Prozent der Arbeitnehmer bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigt sind. Dieses Kriterium soll künftig entfallen.

Arbeitnehmerentsendegesetz: Bislang gilt das Gesetz nur für bestimmte Branchen. Die Öffnung für alle Branchen soll den Tarifvertragsparteien ermöglichen, gerade während der Einführungsphase des Mindestlohngesetzes bis Ende 2016, durch Branchentarifverträge vom Mindestlohn abzuweichen.