Darlehen: Mehr Spielraum bei Verträgen mit Angehörigen

Das Finanzamt zeigt sich gegenüber Darlehen unter Angehörigen regelmäßig skeptisch. Pingelig achten die Finanzämter darauf, dass der Vertrag auch einem Fremdvergleich standhält. Die obersten Finanzrichter haben die strengen Regeln jetzt ein wenig gelockert.

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Das Finanzamt zeigt sich gegenüber Darlehen unter Angehörigen regelmäßig skeptisch. - © K.-U. Häßler/Fotolia.com

Unter dem Aktenzeichen X R 26/11 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass beim Fremdvergleich auch der Anlass des Darlehens zählt. Ein strikter Fremdvergleich ist vorzunehmen, wenn mit dem Darlehensvertrag eine steuersparende Gestaltung realisiert werden sollte. Dies könnte der Fall sein, falls der Handwerksunternehmer das Geld zunächst aus dem Unternehmen entnimmt, dem Angehörigen schenkt und dieser anschließend das Geld im Darlehenswege wieder zur Verfügung stellt. Ebenso können solche Gestaltungen angenommen werden, wenn die GmbH das Gesellschafter-Geschäftsführergehalt nicht auszahlt, sondern dies per Darlehen zurückgewährt wird.

 Großzügiger zeigt sich das Finanzamt, falls das Darlehen dazu dient, Wirtschaftsgüter anzuschaffen, um Einkünfte zu erzielen. In diesen Fällen kommt es nicht mehr auf jede einzelne Klausel an. Es zählt, inwieweit die Chancen und Risiken der Vereinbarungen insgesamt wie unter Fremden verteilt sind.

Verteilung der Chancen und Risiken

Maßstab dafür sind laut Bundesfinanzhof nicht nur die Vertragsgestaltungen, die zwischen Darlehensnehmer und Kreditinstituten üblich sind. Vielmehr können Vereinbarungen zum Vergleich herangezogen werden, die aus dem Bereich der Geldanlage stammen. Ist das Darlehen zum Beispiel nicht ausreichend abgesichert, können die Parteien einen erhöhten Zins aushandeln. In der Praxis dürfte die Gestaltung von Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen erheblich einfacher werden. Zum besseren Überblick fügen wir als Arbeitshilfe noch eine aktuelle und übersichtliche Checkliste zum Darlehensvertrag bei.