Infektionsschutz Masernschutzgesetz: Behörden stressen Handwerker mit Impfnachweispflichten – so müssen Chefs jetzt handeln

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Um sensible Personengruppen vor einer Maserninfektion zu schützen, schreibt das seit 1. März 2020 geltende Masernschutzgesetz vor, das auch die in Gemeinschafts- und medizinischen Einrichtungen tätigen Dienstleister gegen Masern geimpft sein müssen. Aus Sicht des Handwerks ist das völlig ok, doch die Baubehörden in München sind nun über das Ziel hinausgeschossen.

Masernschutzimpfung
Auch Dienstleister in medizinischen Einrichtungen müssen gegen Masern geimpft sein. - © k.u.r.t. - stock.adobe.com

Wenn es darum geht, Kinder sowie ältere und kranke Menschen vor einer Maserninfektion zu schützen, hat Barbara Ramsauer natürlich volles Verständnis: „Da wir unter anderem auch in einer Schule für Körperbehinderte arbeiten, sind inzwischen alle Mitarbeiter gegen Masern geimpft“, erklärt die Chefin vom Elektro-Netzwerk Ramsauer in Velden. Geärgert hat sie sich jedoch über die zahlreichen Mails einer Münchner Baubehörde, die bis 30. April 2022 unter anderem auch einen Impfnachweis für den Rohbau einer Grundschule sowie die Arbeiten an einer Ladenpassage in der Münchner Innenstadt forderten. „Das macht definitiv keinen Sinn, weil unsere Mitarbeiter bei diesen Projekten wirklich nie mit schutzwürdigen Personen im Sinne des Gesetzes in Kontakt kommen“, erklärt die auch im Netzwerk der Unternehmerfrauen des Handwerks (UFH) aktive Unternehmerin.

Das Gesetz im Wortlaut: viele Fragen trotz ausführlicher FAQ

Auf ihre Nachfrage haben die Auftraggeber angegeben, dass sie generell von allen Firmen und für alle Projekte einen Masern-Impfnachweis fordern, egal, ob es Sinn macht oder nicht. Die Firmen sollten selbst entscheiden, wo ein Nachweis notwendig ist und diesen dann gegebenenfalls mit einem entsprechenden Vermerk ablehnen. Barbara und Rudolf Ramsauer werden das künftig genauso handhaben. Doch die Unternehmerin weiß aus ihrem Netzwerk, dass die Bereitschaft zur Masernimpfung keineswegs in allen Betrieben so hoch ist wie bei den Ramsauers, so dass die Vorschrift auch schon ohne übereifrige Behörden eine zusätzliche Belastung darstellt.

Ein Blick in den Gesetzestext auf masernschutz.de und die sehr umfangreichen FAQ für „Beschäftigte in Einrichtungen“ zeigt, dass für die Umsetzung in der Praxis einige Fragen offen bleiben. So ist zwar sehr detailliert aufgeführt, für welche Einrichtungen die Nachweispflicht gilt, doch die Frage, wer genau unter die Impfpflicht fällt, wird nur unzureichend beantwortet.

Infektionsschutzgesetz: Für diese Einrichtungen gilt die Pflicht zur Masernimpfung

• Krankenhäuser,

• Einrichtungen für ambulantes Operieren,

• Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,

• Dialyseeinrichtungen,

• Tageskliniken,

• Entbindungseinrichtungen,

• Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,

• Arztpraxen (auch Homöopathen), Zahnarztpraxen,

• Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,

• Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,

• ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,

• Rettungsdienste,

• Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,

• Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen (wenn dort regelmäßig überwiegend also mehr als 50 Prozent minderjährige Personen betreut werden),

• Heime,

• Personen, die in Gemeinschaftsunterkünften für Asylsuchende und Flüchtlinge im Sinne von § 36 Absatz 1 Nr. 4 IfSG untergebracht oder dort tätig sind.

Masernschutz: Diese Personen müssen eine Impfung nachweisen

Ob ein in einer der obengenannten Einrichtungen tätiger Dienstleister unter die Impfpflicht fällt, hängt laut Infektionsschutzgesetz zunächst einmal vom Alter der Person ab. Wer vor 1970 geboren wurde, muss keinen Nachweis erbringen, da aufgrund der in der Vergangenheit vorliegenden Impfpraktiken mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Immunisierung vorliegt. Bei den Einsatzzeiten ist entscheidend, „ob diese Person regelmäßig (nicht nur für wenige Tage) und nicht nur zeitlich vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) in der Einrichtung tätig ist. Doch was genau sind wenige Tage oder ein längerer Zeitraum im Sinne des Gesetzes?

Impfpflicht in der Praxis: Reichen viermal zwei Stunden pro Jahr?

Am Beispiel eines Projekts des Elektro-Netzwerks Ramsauer wird klar, wo die Unsicherheiten in der Praxis liegen: Muss der Mitarbeiter, der alle drei Monate die Brandmeldeanlage in einem Kindergarten wartet, einen Impfnachweis beibringen, obwohl er jeweils nur maximal zwei Stunden dort anwesend ist? Da die Mitarbeiter nach Aussage von Barbara Ramsauer natürlich auch versuchen, die Abläufe vor Ort so wenig wie möglich zu stören, käme der betroffene Mitarbeiter höchstens am Rande und nur für wenige Minuten mit den Kindern in Kontakt. Die Nachfrage von handwerk-magazin.de bei dem für das Gesetz zuständigen Bundesministerium für Gesundheit in Berlin brachte für die praktische Anwendung keine neuen Erkenntnisse, weil lediglich der Gesetzestext zitiert wurde. Die nochmalige Nachfrage blieb bis zur Veröffentlichung dieses Beitrags unbeantwortet.

Wichtig: Frist zum Vorlegen der Nachweise endet am 31. Juli 2022

Beim Bundesinnungsverband des Gebäudereinigerhandwerks, dessen Betriebe in der Praxis viel häufiger als andere Branchen in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen, ist die Lage trotz der hohen Betroffenheit entspannt: „Wir haben die Regeln von Beginn an klar kommuniziert und bis jetzt gab es dazu wenig Resonanz von den Betrieben“, erklärt Pressesprecher Christopher Lück. Auch beim Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) gab es nach Auskunft einer Pressesprecherin bislang kaum Nachfragen: „Im Gegensatz zur einrichtungsbezogenen Corona-Impfpflicht haben uns bislang nur wenige Fragen zur Masernimpfpflicht erreicht.“ Eine Erklärung für den bisher entspannten Umgang der Betriebe könnte darin liegen, dass die wegen Corona verschobene Frist zum Vorlegen der Impfnachweise erst am 31. Juli 2022 endet und viele Unternehmer das Thema noch nicht auf dem Radar haben.

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege sieht im Fall der Grundschule und der Ladenpassage nach Auskunft einer Ministeriumssprecherin jedenfalls „keine infektionsrechtliche Notwendigkeit für den Nachweis über Masernschutzimpfungen der Mitarbeiter“. Allerdings sei nicht bekannt, „ob zwischen dem betroffenen Unternehmen und dem öffentlichen Bauherrn gegebenenfalls individuelle abweichende (vertragliche) Abreden hinsichtlich der Nachweiserbringung über den Masernimpfschutz der beteiligten Mitarbeiter bestehen.“ Nach Auskunft von Barbara Ramsauer ist dies jedoch nicht der Fall.