Urteil: Makler muss 20.000 € zurückzahlen

Makler haben einen schlechten Ruf, weil einzelne Berufsangehörige bisweilen ein eher verkrampftes Verhältnis zur Wahrheit pflegen. Wenn sie ihren Auftraggebern allerdings die wichtigsten Informationen zur Kaufentscheidung vorenthalten, können sie ihr Honorar vergessen.

Makler ist der Zahlung eines Honorars unwürdig, wenn er wichtige Tatsachen für die Kaufentscheidung verschweigt. - © eyetronic/Fotolia.com

Das zeigt eine neue Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg (Az.: 4 U 24/14). Die Richter verurteilten einen Makler zur Rückzahlung von knapp 20.000 €.

Der Fall

Der Kläger hatte ein Haus in Nordhorn erworben und beim Makler nachgefragt, ob dieses Haus unter Denkmalschutz stehe. Dies verneinte der Makler zutreffend. Er verschwieg dabei aber, dass die Stadt Nordhorn als Denkmalschutzbehörde bereits angekündigt hatte, das Gebäude zur Prüfung der Denkmalschutzsituation zu besichtigen. Nachdem der Kläger das Objekt erworben hatte, wurde es tatsächlich unter Denkmalschutz gestellt.

Das Urteil

Aus Sicht des Senats hat der Makler wegen der unvollständigen Auskunft seinen Provisionsanspruch verwirkt. Er hätte den Kläger darüber aufklären müssen, dass die Stadt Nordhorn mit der Frage des Denkmalschutzes des Objektes befasst war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof habe ein Makler seinen Provisionsanspruch dann verwirkt, so die Oldenburger Richter, wenn er durch eine vorsätzliche oder zumindest grob leichtfertige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten den Interessen seines Auftraggebers in schwerwiegender Weise zuwiderhandelt und sich damit seines Lohnes als unwürdig erweist.

Die Folge

Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Makler in einem für den Auftraggeber wichtigen Punkt vorsätzlich oder grob leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben macht. Dabei gilt die Aufklärungspflicht im konkreten Fall unabhängig davon, ob bereits ein formelles Denkmalschutzverfahren eingeleitet worden war.. Sie umfasst vielmehr laut Richterspruch auch die Information, die Stadt Nordhorn wolle im Rahmen eines Besichtigungstermins überprüfen, ob ein formelles Denkmalschutzverfahren eingeleitet wird. Diese Information hätte nicht verschwiegen werden dürfen, zumal dem Makler durch die Nachfrage der Klägers bewusst gewesen sei, dass es diesem auf die Denkmalschutzeigenschaft des Gebäudes ankam, befand das Gericht.