Makler: Falscher Kaufpreis

Makler ist der Zahlung eines Honorars unwürdig, wenn er wichtige Tatsachen für die Kaufentscheidung verschweigt. - © eyetronic/Fotolia.com

Ein Immobilienmakler hat nur dann Anspruch auf eine Provision, wenn mit dem ­Kunden erstens ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde und der Makler zweitens nachweist, dass sein Handeln ursächlich für den Abschluss des Kaufvertrags war. Stellt der Makler erst neun Monate nach Kaufvertragsschluss an den Käufer eine Rechnung und ist der darin aufgeführte Kaufpreis auch noch wesentlich niedriger als im Notarvertrag ausgewiesen, spricht dies gegen einen provisionspflichtigen Nachweis erfolgreicher Vermittlungstätigkeit. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor (Az: 28 O 457 / 12). Schlechte Karten auf die Provision hat der Makler auch dann, wenn er die Zusendung des Exposés und die Durchführung entsprechender Besichtigungstermine vor Gericht nicht vollständig und lückenlos nachweisen kann.