Steuerfreie Vergünstigungen Lohnnebenkosten senken

Mehr netto für Ihre Mitarbeiter und geringere Kosten für Sie als Arbeitgeber? Das geht ganz einfach.

Steuerfreie Vergünstigungen

Lohnnebenkosten senken

Übernimmt der Unternehmer beispielsweise die Kosten für den Kindergarten oder eine vergleichbare Einrichtung oder zahlt einen Zuschuss dazu, so ist das vollkommen steuer- und beitragsfrei, so der VNR. Ob es sich dabei um eine betriebliche oder außerbetriebliche Einrichtung handelt, spiele laut Einkommensteuergesetz keine Rolle. Als vergleichbare Einrichtungen gelten etwa Kindertagesstätten, Kinderkrippen und Ganztagespflegestellen. Auch Tages- und Wochenmütter lasse das Gesetz gelten.

Die Betreuungskosten können direkt an den Kindergarten entrichtet werden oder als Geldleistung an den Mitarbeiter gehen. Bei einem unverheirateten Elternpaar dürfe der Arbeitgeber die Kosten auch dann steuer- und abgabenfrei übernehmen, wenn der nicht bei ihm beschäftigte Elternteil die Aufwendungen für das Kind trägt.

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