Steuerpflicht bei Lohnkostenzuschüssen und Lohnfortzahlungen

Erhält ein Handwerker zur Förderung seiner Arbeitnehmer Lohnkostenzuschüsse, gehören diese zu den steuerpflichtigen Betriebseinnahmen. Ähnlich verhält es sich mit Lohnfortzahlungen und Rückerstattungen der Krankenkasse, wie ein aktuelles Urteil unterstreicht.

Wenn ein Handwerker beispielsweise einem Langzeitarbeitslosen einen Job gibt, fließen dazu häufig auch Lohnkostenzuschüsse des Arbeitsamtes an den Chef. Lohnkostenzuschüsse wie diese gehören zu den steuerpflichtigen Betriebseinnahmen, wie das Finanzgericht Sachsen Anhalt jüngst (Az: 5 K 600/08) klargestellt hat.

Lohnfortzahlung

Nicht anders sind Lohnfortzahlungen der Krankenkassen im Krankheitsfall eines Mitarbeiters zu behandeln. Auch sie führen zu steuerpflichtigen Betriebseinnahmen, nicht zuletzt, weil die Zahlungen aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, aus denen die Lohnfortzahlungsmöglichkeit erst entsteht, auch als Betriebsausgaben behandelt wurden.

Rückerstattung von Arbeitgeberbeiträgen

Eine andere Lösung als Betriebseinnahmen kann es daher auch nicht bei der Rückerstattung von Arbeitgeberbeiträgen der Krankenkassen geben. Auch hier war die Zahlung der Arbeitgeberbeiträge seinerzeit als Betriebsausgabe zu behandeln, weshalb entsprechende Rückerstattungen steuerpflichtige Betriebseinnahme sind.

Steuerbefreiungen für das Handwerksunternehmen kommen hier nicht in Betracht. Dies stellte das Finanzgericht Sachsen-Anhalt ausdrücklich fest.