Pflichtangaben Gehaltsabrechnung einfach erklärt: Das gehört auf den Lohnzettel

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"Lohnzettel", "Gehaltsabrechnung" oder "Lohnabrechnung" – egal, wie es genannt wird: Wichtig ist, dass der Kontoeingang bei Ihren Mitarbeitern stimmt. Aber was gehört eigentlich auf den Lohnzettel? Welche Informationen muss er zwingend enthalten? Experten der ARAG Versicherung geben Auskunft.

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Bei der Gehaltsabrechnung für Ihre Mitarbeiter sollten Sie keine Fehler machen – und keine Pflichtangaben vergessen. Viele Arbeitnehmer prüfen kritisch, ob ihnen mehr abgezogen wird als nötig. - © fotomek - stock.adobe.com

Aus der Lohnabrechnung können Arbeitnehmer ersehen, wie viel Brutto- und Nettogehalt sie bekommen. Sie enthält alle relevanten Informationen, die ein Arbeitgeber braucht, um das Arbeitsentgelt – Lohn oder Gehalt – richtig zu berechnen. Der Arbeitgeber ist es ja auch, der die Sozialversicherungsabgaben berechnet und die Höhe der Steuern. Daher ist es wichtig, dass die Angaben richtig und vollständig sind. Folgende Angaben sind laut Experten der ARAG Versicherung Pflichtangaben auf dem Lohnzettel:

Diese 11 Angaben sind in einer Gehaltsabrechnung zwingend erforderlich:

  1. Namen und Anschrift des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers
  2. Geburtsdatum des Arbeitnehmers
  3. Steueridentifikationsnummer des Arbeitnehmers
  4. Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers
  5. Abrechnungszeitraum
  6. Lohnsteuerklasse
  7. Kinderfreibeträge (falls vorhanden)
  8. Steuerfreibeträge
  9. Kirchensteuerabzüge (falls vorhanden)
  10. Beitragsgruppenschlüssel
  11. Zuständige Eizugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Brutto und Sozialversicherungsbrutto einfach erklärt:

In der Lohnabrechnung findet Ihr Mitarbeiter grundsätzlich sein Gesamtbruttoentgelt. Es setzt sich zusammen aus dem Gehalt, aus eventuellen geldwerten Vorteilen, die Sie Ihrem Arbeitnehmer gewähren, aus Sachbezügen, vermögenswirksamen Leistungen und gegebenenfalls der betrieblichen Altersvorsorge. Diese Summe abzüglich der betrieblichen Altersvorsorge ist das Sozialversicherungsbrutto. Das bedeutet, dass von dieser Summe die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgezogen werden.

Sie müssen als Arbeitgeber ausrechnen, wie hoch der Arbeitnehmeranteil ist und diesen jeweils einzeln in der Lohnabrechnung aufführen. Die Beiträge zu den Sozialversicherungen tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte, abgesehen von der Unfallversicherung – diese trägt allein der Arbeitgeber. Die aktuellen Beiträge im Einzelnen:

Gesetzliche Krankenversicherung:
  • Beitragssatz: 14,60 Prozent
  • Beitragssatz Arbeitgeberanteil: 7,30 Prozent
  • Beitragssatz Arbeitnehmeranteil: 7,30 Prozent
  • Zusatzbeitragssatz (trägt nur der Arbeitnehmer): kassenindividuell
Soziale Pflegeversicherung:
  • Beitragssatz: 3,05 Prozent (Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils 1,525 Prozent; anders nur in Sachsen: Arbeitgeber 1,025 und Arbeitnehmer 2,025 Prozent)
  • Beitragssatz für kinderlose Arbeitnehmer: 3,3 Prozent (Arbeitgeber 1,525 und Arbeitnehmer 1,775 Prozent; in Sachsen zahlen Arbeitnehmer 2,275 Prozent)
Gesetzliche Rentenversicherung:
  • Beitragssatz: 18,60 Prozent (Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils 9,30 Prozent)
  • Höchstbeitrag monatlich (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil): 1.283,40 EUR (West) bzw. 1.199,70 EUR (Ost)
Arbeitslosenversicherung:
  • Beitragssatz: 2,4 Prozent (Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils 1,2 Prozent)

Steuerbrutto einfach erklärt:

Von der Summe des Sozialversicherungsbruttos werden die Steuerfreibeträge abgezogen. Das Ergebnis ist das Steuerbrutto, also die Summe, aus der die Steuern des Mitarbeiters berechnet werden. Dies tut der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Steuerklasse des Arbeitnehmers. Die Höhe der Lohnsteuer ist abhängig von der Steuerklasse und von der Höhe des Lohns. Grundsätzlich zahlen Besserverdiener eine höhere Lohnsteuer. So wird die Steuerbelastung für Menschen mit einem geringen Einkommen gesenkt.

Nettoentgelt einfach erklärt:

Was übrig bleibt, ist dann das Nettoentgelt. Hier sind alle Steuern abgezogen. Von diesem werden nun noch eventuelle Sachbezüge oder vermögenswirksame Leistungen abgezogen, wenn Ihr Mitarbeiter so etwas bekommt. Auch persönliche Abzüge werden an dieser Stelle angesetzt, zu denen etwa Lohnpfändungen oder Raten zur Abzahlung eines Arbeitgeberkredits gehören. Hat Ihr Arbeitnehmer ein Anrecht auf Aufwandsentschädigungen, die sozialversicherungs- und steuerfrei sind, werden sie aufgeschlagen. Die Endsumme auf der Lohnabrechnung ist die Auszahlungssumme, die Sie Ihrem Mitarbeiter überweisen.