Schadensersatz Zu spät gezahlter Lohn wird teuer für den Arbeitgeber

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Urteil des Monats

76.000 Euro Schadensersatz muss ein Arbeitgeber einem Angestellten zahlen, weil er das Gehalt verspätet überwiesen hatte und die Bank des Mitarbeiters daraufhin rotsah.

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Der Fall

In dem vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 2 Sa 555/14) entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber den Lohn des späteren Klägers über Monate teilweise unvollständig, teilweise verspätet gezahlt. Grund dafür war eine schlechte Auftragslage. Dadurch war der Angestellte mit der Tilgung eines Darlehens gegenüber der Sparkasse in Verzug geraten. Diese hatte den Kredit fällig gestellt und später die Zwangsversteigerung des Einfamilienhauses und einer Eigentumswohnung des Arbeitnehmers veranlasst. Am entscheidenden Tag betrug das negative Kontosaldo auf dem Girokonto des Arbeitnehmers 1.542,10 Euro bei einem Kreditrahmen von 1.000 Euro. Zugleich war der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in einer Höhe von 1.804,04 Euro in Verzug. Da das Geld nicht rechtzeitig einging, ließ die Sparkasse das Haus des Arbeitnehmers versteigern. Der Arbeitnehmer musste das Objekt räumen. Der Versteigerungserlös betrug nur etwa die Hälfte des Verkehrswerts des Gebäudes. Die Differenz in Höhe von über 76.000 Euro verlangte der Arbeitnehmer als Schadensersatz. Seine Klage hatte Erfolg.

Das Urteil

Die Landesarbeitsrichter aus Koblenz führten aus: Es liege nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass die Finanzierung einer Immobilie durch den Arbeitnehmer gefährdet sei, wenn der geschuldete Lohn als Lebensgrundlage des Arbeitnehmers nicht pünktlich gezahlt werde. Auch das Risiko einer drohenden Zwangsversteigerung könne dann nicht von der Hand gewiesen werden, Vorliegend sei der Mitarbeiter auch nicht etwa gehalten gewesen, die Finanzierung so zu gestalten, dass diese auch durch Zahlungsrückstände des Arbeitgebers nicht gefährdet werden konnte und seine gesamtschuldnerisch haftende Ehefrau die Darlehen im Falle eines Ausfalls seiner Vergütung alleine hätte bedienen können. Vielmehr schulde der Arbeitgeber die pünktliche Zahlung des vom Angestellten verdienten Lohns, auf den sich der Mitarbeiter auch verlassen und die Finanzierung danach habe ausrichten dürfen. Es sei Sache des Arbeitgebers, dafür Sorge zu tragen, dass er den bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer auch rechtzeitig bezahlen kann.

Die Praxisfolgen

Für Arbeitgeber ist die Entscheidung auch deshalb bitter, weil das LAG Rheinland-Pfalz gegen seine Entscheidung keine Rechtsmittel zugelassen hat. Man kann Arbeitgebern nur eindringlich raten, Gehälter penibel pünktlich auszuzahlen, um keine Angriffsflächen für mögliche Schadensersatzforderungen zu bieten.

Der Tipp

Klamme Arbeitgeber, die nicht alle Lohnforderungen bedienen können, sollten an diejenigen Mitarbeiter zuerst auszahlen, von denen sie wissen, dass ihre finanzielle Situation prekär ist oder bald werden könnte.