Lkw-Maut: Ab Oktober gilt sie auch für 7,5-Tonner

Ab 1. Oktober 2015 wird der Geltungsbereich der Lkw-Maut auf dem mautpflichtigen Streckennetz auch auf Fahrzeuge zwischen 7,5 und 12 Tonnen zulässiger Gesamtmasse ausgedehnt.

Ab Oktober wird die Maut auf 7,5-Tonnen-Transporter ausgedehnt. - © B. Wylezich/Fotolia.com

Handwerksbetriebe sollten also späestens jetzt prüfen, ob mautpflichtige Straßen in der Arbeitspraxis genutzt werden, die betrieblichen Fahrzeuge in die Gewichtsklasse über 7,5 Tonnen fallen und nach ihrer Zweckbestimmung beziehungsweise konkreten Nutzung (Gütertransport) in die Mautpflicht fallen. Außerdem muss geklärt werden, welche Form der Mauterfassung gewählt werden soll. Insbesondere wenn sich Unternehmen zum Einbau einer sogenannten On Board Unit entscheiden, sollten sie die erforderlichen Anmeldeformalitäten mit der Firma „Toll Collect“ und die Terminvereinbarung mit einer Fachwerkstatt einplanen. Vor dem 1. Oktober ist mit Kapazitätsengpässen zu rechnen. Die Mauterfassung erfolgt durch die Firma Toll Collect (www.toll-collect.de).

Drei Methoden

Grundsätzlich gibt es drei Methoden zur Meldung der mautpflichtigen Strecke:

  • Die Meldung über Internet (bis zu drei Tage im Voraus).
  • Die Meldung über Terminals in Raststätten und Tankstellen.
  • Den Einbau einer On Board Unit.
Wichtig: Auch Fahrzeuge mit geringerem Gewicht können in die Mautpflicht fallen, wenn die 7,5-Tonnen-Grenze durch mitgeführte Anhänger überschritten wird.

Wer Maut zahlen muss

Die Mautpflicht besteht für Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der genannten Gewichtsklassen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder für den Güterkraftverkehr eingesetzt werden. Typische Handwerksfahrzeuge, die Materialien, Werkzeuge oder eigene Produkte transportieren, fallen demnach bei Nutzung mautpflichtiger Straßen regelmäßig in den Geltungsbereich der Fernstraßenmaut (unabhängig ob der Gütertransport als Werkverkehr oder gewerblicher Güterkraftverkehr gilt).

Ein gängiger Transporter der einschlägigen Gewichtsklasse ist grundsätzlich auf Grund seiner Bauart für den Güterkraftverkehr bestimmt. Er ist demnach auch im nicht beladenen Zustand und auch bei privater Nutzung mautpflichtig.

Eine selbstfahrende Arbeitsmaschine (gemäß Eintragung in den Fahrzeugpapieren) oder ein anderes Fahrzeug mit nicht ausschließlicher Zweckbestimmung Gütertransport ist nicht mautpflichtig. Wird ein solches Fahrzeug jedoch in einem konkreten Fall auch für den Güterverkehr eingesetzt (ggf. in Fahrzeugkombinationen), wird es nur in einem solchen Fall mautpflichtig.