Umsatzsteuer: Imbiss jetzt steuerbegünstigt

Lange Zeit waren Metzger und Bäcker verunsichert, ob sie auf Speisen sieben oder 19 Prozent Mehrwertsteuer berechnen müssen. Doch nun gibt es klarere Regeln für die Betriebe.

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    Matthias Lefarth
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    „Der Erlass des Bundesfinanzministeriums ist auch ein großer Erfolg für den ZDH.“ Matthias Lefarth, Leiter Steuer- und Finanzpolitik im ZDH.

Leichtere Regeln beim Imbiss

Auf Lebensmittelhandwerker lauerte bisher eine riesige Steuerfalle. Alle Metzger, Bäcker und Konditoren mussten bisher genau darauf achten, ob sie einfache Speisen außer Haus mitgeben, zum Verzehr vor Ort anbieten oder gar mit umfänglichem Service liefern. Denn je nach Fall ist für den Verkauf der ermäßigte M ehrwertsteuersatz von sieben oder der reguläre von 19 Prozent fällig. Drücken Handwerker und ihre Verkaufsmitarbeiter auch nur gelegentlich bei der Kasse auf die falsche Taste, droht bei einer späteren Betriebsprüfung die horrende Nachversteuerung für mehrere Jahre aus der Firmenkasse, im Extremfall sogar ein Strafverfahren .

„Häufig kommen auch Finanzbeamte zu Testkäufen in die Läden, um zu prüfen, ob dort der richtige Mehrwertsteuersatz kassiert wird“, weiß Christopher Kruse, Hauptabteilungsleiter Recht und Steuern der Handwerkskammer Dresden.

Seite 2: Mit welchen fiesen Tricks das Finanzamt den Umsatzsteuersatz prüft

Fieser Trick des Finanzbeamten bei Testkäufen

In einem besonders krassen Fall bat ein Bäcker Kruse um Hilfe. Der Testkäufer orderte eine Streuselschnecke, sagte er nehme sie mit, die Verkäuferin tippte korrekt sieben Prozent Mehrwertsteuer ein. Auf der Türschwelle machte er kehrt und verzehrte das Teilchen doch im Laden . Damit seien 19 Prozent Steuer fällig. Das Finanzamt schätzte für mehrere Jahre die zu gering kassierte Steuer nach. Der Bäckermeister musste einen horrenden Betrag nachzahlen und wurde mit einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung überzogen. „Ein unerträgliches Ergebnis und eine Verunsicherung der Handwerksunternehmer“, findet Christopher Kruse.

Doch damit ist jetzt Schluss. Ein neues Schreiben (Erlass) des Bundesfinanzministeriums regelt rückwirkend ab 1. Juli 2011 praxisnah für alle Bereiche des Lebensmittelhandwerks, wann welcher Steuersatz gilt. Danach ist der Verkauf von Speisen grundsätzlich steuerbegünstigt, egal wo sie der Kunde verzehrt. Auch die Frage, ob einfache Speise wie etwa Currywurst und Brötchen oder aufwendige Speise wie ein raffiniert zubereitetes Essen mit mehreren Beilagen, spielt grundsätzlich keine Rolle mehr. Und selbst für Partyservices gibt es jetzt recht eindeutige Richtlinien, wann welcher Steuersatz gilt. Fleischermeister Klaus Gerlach aus Berlin, der mit seinen 17 Mitarbeitern auch einen Partyservice betrieb, hatte die Sparte wegen des Risikos der vollen Mehrwertsteuer aufgegeben. „Das tue ich mir nicht mehr an“, so der Landesinnungsmeister für das Fleischerhandwerk Berlin-Brandenburg.

Erlass gilt rückwirkend

„Das Schreiben ist ein großer Erfolg für die Betriebe des Lebensmittelhandwerks“, freut sich Matthias Lefarth. Abteilungsleiter Steuer- und Finanzpolitik im Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH), Berlin. Weniger Verunsicherung, mehr Lieferungen zum ermäßigten Steuersatz und ein wichtiger Beitrag zur klaren Handhabe nennt der Experte als wichtigste Vorteile. Das Schreiben entlastet damit Lebensmittelhandwerker auch bei Betriebsprüfungen.