Lebensmittelspenden: Auf Bescheinigung verzichten

Spenden von Brötchen, Brot, Torten und anderen Lebensmitteln an Tafeln sind umsatzsteuerfrei. Doch das Zugeständnis des Bundesfinanzministeriums hat auch einen Haken für Lebensmittelhandwerker.

Zum Hintergrund
In dem so genannten Brötchen-Streit, ging es darum, dass ein Bäcker die nicht verkauften Brötchen einer wohltätigen Tafel gespendet hatte. Da das Finanzamt auf diese Spenden Umsatzsteuer vom Bäcker einfordern wollte, unterließ dieser schließlich die wohltätigen Brötchen-Spenden.

Weil es jedoch auch nicht im Sinne des Fiskus war, dass zukünftig wohltätige Lebensmittelspenden unterbleiben, wurde eine Billigkeitsregelung geschaffen. Danach gilt: Begrenzt haltbare Lebensmittel haben nach Ladenschluss regelmäßig einen Wert von null Euro, weshalb auf die Spende solcher Lebensmittel auch keine Umsatzsteuer mehr entsteht.

Wahlrecht für das Lebensmittel-Handwerk
Unter dem Strich bedeutet das jedoch für das Lebensmittel-Handwerk auch, dass es sich entscheiden muss: Entweder eine wohltätige Lebensmittelspende kostet Umsatzsteuer und der Betrieb bekommt eine einkommensteuermindernde Spendenbescheinigung der Tafel oder die Spende wird mit null bewertet und Umsatzsteuer fällt deshalb nicht an. In diesem Fall darf die Tafel jedoch auch keine Spendenbescheinigung an den Handwerker ausstellen.

Aktuell weist das Finanzministerium Sachsen in seinem Schreiben vom 10.11.2012 ausdrücklich darauf hin.