Leasingwagen: Steuerfalle bei privatem Kauf

Wer einen Gebrauchtwagen kauft, kauft häufig die Katze im Sack. Daher ist es sinnvoll, wenn man das Fahrzeug schon kennt. Für Handwerksbetriebe bietet es sich häufig an, dass der Chef das Fahrzeug eines auslaufenden Leasingvertrages privat übernimmt, während der Betrieb ein neues Fahrzeug least. Doch hier lauert eine Steuerfalle.

Achtung: Besteuerung droht!
In solchen Fällen sollte der Handwerker darauf achten, dass er nicht Steuern zahlen muss. So bewertete das Finanzgericht Münster die private Ausübung der Kaufoption bei einem betrieblichen Leasing-Pkw als Gewinnerhöhung im Betrieb (Az. 6 K 5167/06).

Der Urteilsfall:
Im Urteilsfall hatte ein Unternehmer das Recht nach Abschluss des Leasingvertrages das Fahrzeug zu einem vertraglich festgeschriebenen Kaufpreis zu erwerben oder an einen Dritten zu vermitteln.

Im Betrieb selber wurde ein neuer Leasingvertrag für ein Betriebsfahrzeug abgeschlossen. Das bisherige Betriebsfahrzeug übernahm die Ehefrau des Chefs. Weil der vertraglich festgeschriebenen Kaufpreis tatsächlich unter dem marktüblichen Verkehrswert für das Fahrzeug lag, sah das Finanzamt in der Differenz eine Gewinnerhöhung für die Firma. Wohlgemerkt: Ohne dass dem Unternehmer Liquidität zufloss wurde der Gewinn um die zuvor geschilderte Differenz erhöht und schließlich auch besteuert. Ein fatales Ergebnis!

Musterverfahren anhängig
Gegen diese Vorgehensweise klagte der Unternehmer, musste jedoch vor dem erstinstanzlichen Finanzgericht eine Schlappe einstecken. Ebenfalls Betroffene sollten jedoch wie der Unternehmer im Urteilsfall hartnäckig bleiben. Unter dem Aktenzeichen X R 20/12 ist mittlerweile die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. Die Richter in München prüfen, ob eine vom Finanzamt durchgeführte Besteuerung tatsächlich stattfinden darf. Betroffene Handwerker, sollten sich daher an das höchstrichterliche Musterverfahren anhängen.