Leasingverträge: Das sollten Sie wissen

Leasingverträge sind sogenannte Verträge sui generis, das heißt, sie sind nicht ausdrücklich durch Gesetze geregelt. handwerk magazin stellt hier die wichtigsten Vertragsvarianten vor, die Handwerksunternehmer kenn sollten.

Die Grundtypen bei den heutigen Leasing-Verträgen sind folgende Varianten.

Vollamortisation:
In diesem Fall werden innerhalb der vereinbarten Laufzeit die Anschaffungskosten des Leasinggegenstandes und die Finanzierungskosten vollständig bezahlt, es erfolgt jedoch kein Eigentumsübergang. Der geleaste Gegenstand hat noch einen Restbuchwert.

 Teilamortisation – das sogenannte Restwert-Leasing:
 Der Leasingnehmer bezahlt einen Teil der Anschaffungskosten des Leasingobjektes und dessen Finanzierungskosten. Nach Auslaufen des Vertrages (Vertragsende) gibt es einen kalkulierten Restwert. Dieser Restwert kann mit Vertragsoptionen des Leasinggebers oder des Leasingnehmers verbunden sein. Übliche Vertragsvereinbarungen sind:
- Verlängerungsoption mit Leasingratenkalkulation auf Basis des Restwertes
- Kaufoption des Leasingnehmers
 - Andienungsrecht des Leasinggebers
- Klauseln zur Beteiligung des Leasingnehmers an einem Verwertungserlös über kalkuliertem Restwert oder Pflicht zum Ausgleich der Differenz aus einem Verwertungserlös unter kalkuliertem Restwert

Um die Klassifizierung als Mietkaufgeschäft zu vermeiden, darf ein Eigentumsübergang an den Leasingnehmer bei Vertragsabschluss nicht feststehen. Von einem Andienungsrecht wird der Leasinggeber nur Gebrauch machen, wenn der Marktwert des Objektes zum Zeitpunkt des Vertragsendes kleiner als der kalkulierte Restwert ist.

Tipp: Dadurch, dass bei der Teilamortisation nicht der Leasinggegenstand gänzlich abbezahlt werden muss, sind die Leasingraten bei identischer Laufzeit kleiner als bei der Vollamortisation. Bei gleichen Raten hat der Vollamortisationsvertrag eine längere Laufzeit als der Teilamortisationsvertrag.

Kündbare Leasingverträge:
Bei der vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrages ist ein Leasingnehmer auf das Angebot des Leasinggebers zur Einwilligung in diese Vertragsveränderung angewiesen. Bei kündbaren Leasingverträgen stehen die Konditionen für eventuelle vorzeitige Beendigungen hingegen bei Vertragsabschluss bereits fest. Um eine Klassifikation des Vertrages als Mietkaufvertrag nach deutschem Steuerrecht zu vermeiden, ist eine Kündigung jedoch frühestens nach Ablauf von 40 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Objektes möglich.

Leasingverträge mit einer vereinbarten Mietvorauszahlung:
Eine Mietvorauszahlung, die bei Vertragsbeginn oder bei Annahme des Leasingvertrages durch die Leasinggesellschaft zu bezahlen ist, reduziert die während der Vertragslaufzeit zu leistenden Leasingraten. Eine Mietvorauszahlung senkt zudem das Ausfallrisiko für die Leasinggesellschaft. Je nach Bonität des Leasingnehmers und Wert des Leasingobjektes wird eine Mietvorauszahlung häufig zur Abschlussbedingung gemacht. Bei Objektbeschaffungskosten von 25.000 Euro und einer Mietvorauszahlung von 5.000 Euro muss die Leasinggesellschaft lediglich 20.000 Euro finanzieren. Gelegentlich werden auch während der Laufzeit eines Leasingvertrages Mietvorauszahlungen vereinbart, die dann die Folgeraten reduzieren.
Tipp: Eine Mietvorauszahlung kann für Steuerpflichtige, die nur eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen müssen, mit steuerlichen Vorteilen verbunden sein.

Leasingverträge mit gestaffelten Leasingraten:
Nicht alle Vertragsnehmer sind an konstanten Leasingraten interessiert. Bei einem saisonalen Geschäft eines Unternehmens kann dem „Pay as you earn“-Gedanken beispielsweise mit entsprechenden Leasingratenverläufen Rechnung getragen werden. Eine Anlaufphase, in der eine Investition noch nicht ihre volle Produktivität entfaltet, kann ein anderer sinnvoller Grund für gestaffelte Leasingraten sein.

Leasingverträge mit einer Beteiligung des Leasingnehmers am Verwertungserlös:
Eine Beteiligung des Leasingnehmers am Verwertungserlös eines Objektes beziehungsweise bei Teilamortisationsverträgen an dem den kalkulierten Restwert übersteigenden Anteil kann für beide Vertragspartner von Vorteil sein, da es ein höheres Interesse des Leasingnehmers an einer guten Instandhaltung des Leasingobjektes begründet. Um die steuerlichen Kriterien für Leasingverträge einzuhalten, ist die Beteiligung des Leasingnehmers auf 75 Prozent des den kalkulierten Restwert übersteigenden Erlöses begrenzt.

Fahrzeugleasingvertrag mit Kilometerbegrenzung:
Bei dieser Art des Leasingvertrages wird vertraglich eine maximale Kilometerlaufleistung für das Leasingfahrzeug festgelegt. Bei Rückgabe des Fahrzeuges wird dessen Kilometerstand abgerechnet. Wurde die festgelegte Kilometerlaufleistung überschritten, so muss der Leasingnehmer eine Nachzahlung leisten. Umgekehrt erhält der Leasingnehmer auch eine Auszahlung wenn die Kilometerlaufleistung unterschritten wurde. Leasingverträge dieser Art beinhalten meist einen kalkulierten Restwert, den der Leasingnehmer aber nicht garantiert, sondern der ein Risiko des Leasinggebers darstellt. Für den Leasinggeber hängt der kalkulierte Verkehrswert eines Fahrzeuges wesentlich von der KM-Leistung ab.

Fahrzeugleasingvertrag mit Restwertfixierung:
Schließt man einen Leasingvertrag mit Restwertfixierung ab, so wird der Verkehrswert des Leasingfahrzeuges bei Vertragsende ermittelt. Somit werden bei der Rückgabe neben den gefahrenen Kilometern auch der äußere und technische Zustand des Fahrzeuges sowie die Situation am Gebrauchtwagenmarkt berücksichtigt. Liegt der so ermittelte Verkehrswert unter dem im Leasingvertrag vereinbarten Restwert, ist die Differenz vom Leasingnehmer zu tragen. Tipp: Das Restwertrisiko liegt bei diesen Verträgen beim Leasingnehmer.

Service-Leasing:
Bei Service-Leasing zahlt der Leasingnehmer zusätzlich zur Leasingrate eine fixe Pauschale für eine bestimmte Serviceleistung wie Fahrzeuginspektion, Fahrzeugreparatur, Reifenersatz. Der Leasingnehmer hat dadurch feststehende, fixe monatliche Kosten für die Kalkulation seines Geschäftes.

Flotten-Leasing:
Flotten-Leasing ist ein Spezialfall von Service-Leasing. Gegenstand des Leasingvertrages und seiner Kalkulation ist nicht ein einzelnes Objekt, sondern eine Fahrzeugflotte. Die vereinbarten Serviceleistungen sind häufig sehr weitreichend und schließen beispielsweise Tankabrechnungen oder Ersatzfahrzeuge ein. Vereinbarte Kilometerleistungen der Fahrzeuge werden häufig unter den Fahrzeugen einer Flotte verrechnet.