Interview mit Peter David „Kunde geschickt unter Druck setzen“

Interview mit Peter David

„Kunde geschickt unter Druck setzen“

hm: Sollte vielleicht als Erste die Meisterfrau beim Kunden anrufen, wenn er die Rechnung nicht bezahlt?

David: Ja, spätestens wenn er auf die Mahnung nicht reagiert. Einfach anrufen und fragen: „Sind Sie mit der Leistung nicht
zufrieden gewesen?“ oder „Warum höre ich nichts von Ihnen, warum zahlen Sie nicht?“ Denn dann muss der Kunde konkret sagen, was los ist.

hm: Und bei der Gelegenheit kann der Unternehmer auch versuchen, einen Kompromiss zu schließen ...

David: Richtig. Die Schwierigkeiten können offen besprochen werden, ein weiteres Zahlungsziel oder Ratenzahlungen in angemessener Höhe nach einer Abschlagszahlung helfen oft. Viele Handwerker sind froh, wenn sie ihr Geld wenigstens portionsweise bekommen.

hm: Das sollte sich der Betrieb am besten auch schriftlich geben lassen, oder?

David: Ja, entweder das, am besten per Fax-Bestätigung. Es reicht aber auch, dass ein Mitarbeiter im Handwerksbetrieb das Gespräch per Lautsprecher mithört und die Äußerungen des Kunden zur Gedächtnisstütze mit Datum und Uhrzeit protokolliert.

hm: Muss der angerufene Kunde darauf hingewiesen werden?

David: Ja, der Bundesgerichtshof vertritt die Auffassung, dass sonst das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners verletzt werde. Da dieser häufig nicht damit einverstanden sein wird, dass jemand mithört,
rate ich, gleich nach dem Gespräch eine
Notiz über wesentlichen Inhalt, Datum, Uhrzeit und Namen des Kunden zu schreiben. Im Streitfall kann dann die Meisterfrau als Zeugin aussagen und ihre Notiz vorlegen.

hm: Wenn das Gespräch nichts bringt, stellt der Handwerker dann zuerst den gerichtlichen Mahnantrag oder klagt er sofort?

David: Bei Einwendungen des Schuldners klagt der Unternehmer am besten gleich. Denn dann muss häufig ein Sachverständiger eingeschaltet werden. Durch das Mahnverfahren mit Abgabe an das Streitgericht können fünf bis sechs Wochen verstreichen. Bis der Richter dann einen Termin festgesetzt hat, vergeht weitere Zeit. Mit dem Urteil kann der Handwerker bis zu 30 Jahre lang versuchen, zu seinem Geld zu kommen, wobei jeder Vollstreckungsauftrag diese Frist neu beginnen lässt. Auf diese Weise kann ein Vollstreckungstitel nie verjähren.