Künstlersozialkasse: Hohe Nachzahlungen vermeiden

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Künstlersozialkasse

Viele Handwerksunternehmer beauftragen kreative Agenturen für die Gestaltung ihrer Werbung. Dabei drohen oft hohe Nachzahlungen an die Künstlersozialkasse. Wie Sie korrekt abrechnen.

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    Für kreative Dienstleister wie etwa Web-Designer müssen Unternehmer Beiträge an die Künstlersozialkasse abführen.
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    In den westdeutschen Bundesländern gibt es deutlich mehr Verwerter als im Osten.
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    „Wer über mehrere Jahre einen Moderator engagiert, muss Künstlersozialabgabe zahlen.“ Georg B. Sprißler, ­Fachanwalt für Steuerrecht, Recklinghausen.

Hohe Nachzahlungen vermeiden

Dass Handwerksbetriebe Sozialabgaben für ihre Mitarbeiter zahlen, gilt bei allen Chefs als selbstverständlich. Doch auch für Aufträge an selbstständige Kreative, wie etwa Webdesigner oder Fotografen, verlangt die Künstlersozialkasse oft eine Art Arbeitgeberbeitrag – obwohl diese nie auf ihrer Lohnliste standen. Genau 4,1 Prozent ist der aktuelle Beitragssatz, den die fast 160 000 Verwerter, wie sie die Künstlersozialkasse nennt, abführen müssen (siehe „Zur Kasse bitte!“, Seite 71).

Ruth Baumann von der Baumann Straßenbaugesellschaft in Freiburg hat dafür sofort ein kräftiges Wort parat: „Diese Regelung ist Schwachsinn, sie passt nicht ins marktwirtschaftliche System und traktiert mittelständische Betriebe mit einer Sozialabgabe, mit der viele nicht rechnen“.

Risiko Homepage

Konkret geht es bei dem Betrieb für Tief- und Straßenbau mit 24 Mitarbeitern um die Homepage. „Sie ist für uns zwar nur die Visitenkarte im Internet“, so Baumann. Doch seitdem sich die Meldungen über Nachzahlungen an die Künstlersozialkasse häufen, ist sie alarmiert.

Wie Ruth Baumann sind viele Handwerksunternehmer verunsichert. Nur wer sich vor den Aufträgen gut informiert, kann die Abgabe vermeiden oder von vornherein einkalkulieren (siehe „Abgabe vermeiden!“, oben).

Daniel Zenker, Inhaber der Agentur Loft 48 in Dusslingen bei Tübingen, hat bereits schlechte Erfahrungen hinter sich. Er hatte Fotografenmeister Rainer Lebherz im benachbarten Ofterdingen und für Werbefotografien beauftragt und an die Künstlersozialabgabe schlicht nicht gedacht. Bei der nächsten Prüfung der Rentenversicherung musste er rückwirkend für fünf Jahre über 7000 Euro Beiträge für die Leistungen von kreativen Vertragspartnern abführen. Das Bundessozialgericht Kassel (Az. B 3 KS 1 / 10 R) bestätigte den Abgabenbescheid.

„Es soll um eine Pauschalierung gehen. So ist das gesetzlich vorgesehen“, erklärt Ursula Mittelmann, Fachanwältin für Sozialrecht der Kanzlei Plagemann in Frankfurt am Main. Den Beitrag muss jeder Kunde abführen, der nicht nur gelegentlich Aufträge an freie Kreative erteilt. „Auch wer etwa über mehrere Jahre einen Moderator für ein Firmenevent engagiert, muss die Pflichtabgabe zahlen“, erklärt Gregor B. Sprißler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht der Kanzlei Korte und Partner in Recklinghausen. Für die separat ausgewiesene Umsatzsteuer, Reisekosten oder steuerfreie Aufwandsentschädigungen müssen die Kreativkunden aber keine Abgabe überweisen.

Teure Nebenkosten

„Nebenkosten wie etwa beim Fotografen der Anteil für die Aufnahmetechnik und Kosten für einen Assistenten zählen jedoch zur Bemessungsgrundlage“, erklärt Sprißler. Besonders die Position Werbung in der Finanzbuchhaltung kann den Prüfern Anhaltspunkte geben – zum Beispiel über die regelmäßige Pflege der Website. Zwar sagte ein Prüfer der Sozialversicherung zu Baumann, dass die einmalige Gestaltung einer Website noch keine Künstlersozialabgabe auslöste. „Doch darauf verlasse ich mich nicht“, so Ruth Baumann. „Erst wenn mir das die Behörde schriftlich gibt, aktivieren wir wieder unsere Homepage“.