Kündigung bei systematischem Arbeitszeitbetrug

Wer an der Stempeluhr systematisch schummelt, muss grundsätzlich mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Allerdings kann die Entlassung unverhältnismäßig und damit rechtswidrig sein, wenn der Arbeitszeitbetrug den Arbeitgeber nur sehr geringfügig schädigt, wie das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied.

Im konkreten Fall hatte ein Kfz-Monteur einen Auszubildenden angewiesen, Hilfestellung bei einer Reparatur zu leisten. Für die Arbeit, die etwa eine Minute in Anspruch nahm, sollte sich der Auszubildende nicht in die Zeiterfassung einstempeln, da dies den Leistungslohn des Monteurs verringert hätte. Als der Arbeitgeber von dem Vorfall erfuhr, kündigte er dem Monteur fristlos und hilfsweise fristgerecht. Die Kündigungsschutzklage des Arbeitgebers war jedoch sowohl vor dem Arbeits- als auch dem Landesarbeitsgericht erfolgreich. Nach Auffassung der Richter konnte der Arbeitgeber nicht davon ausgehen, dass der Kläger den Auszubildenden immer dazu angewiesen habe, kleinere Hilfsarbeiten ohne Zeiterfassung auszuführen. Zudem habe der beklagte Arbeitgeber keine präzisen Anweisungen zum Einstempeln in die verschiedenen Arbeiten erteilt. Damit gab es für einen systematischen Arbeitszeitbetrug keine Belege.

(LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.03.2011, Az: 2 Sa 533/10)