AU-Bescheinigung Krankschreibung per Telefon: Seit dem 7. Dezember 2023 wieder möglich

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Was mit Corona begann und dann sogar bis 31. März 2023 verlängert wurde, ist nun nach Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ab 7. Dezember 2023 wieder möglich: die telefonische Krankschreibung. Um die Arztpraxen zu entlasten, wurde die ursprünglich erst für Ende Januar 2024 angekündigte Neuregelung jetzt vorgezogen.

Den gelben Zettel gibt es bereits per Videosprechstunde, die Krankschreibung per Telefon soll auch bald wieder möglich sein. - © agenturfotografin - stock.adobe.com

Vorsicht statt unnötiger Risiken, so lautete die Devise während der Corona-Pandemie: Weil der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) volle Wartezimmer und das Entstehen neuer Infektionsketten vermeiden wollte, wurde die telefonische Krankschreibung zunächst eingeführt und als erprobte und bundesweit einheitliche Lösung seit dem 4. August 2022 wieder bis zum 31. März 2023 zugelassen. Damals galt, dass sich die niedergelassenen Ärzte durch eine eingehende persönliche Befragung vom Zustand des Patienten überzeugen sollten. Die so ausgestellte Krankmeldung konnte einmalig für weitere sieben Kalendertage ausgestellt werden.

Leichte Erkrankungen bei in der Praxis bekannten Patienten

Um die nach wie vor vollen Arztpraxen zu entlasten, hat der Bundestag am 23. Juni 2023 das „Gesetz zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln“ (ALBVVG) beschlossen. Darin vorgesehen ist eine unbefristete Möglichkeit zur telefonischen Krankschreibung bei leichten Erkrankungen von in der Praxis bereits bekannten Patienten. Um die Details festzulegen hatte der G-BA ursprünglich noch bis Ende Januar 2024 Zeit. Doch die aktuelle Lage in den Arztpraxen und die Klagen der Hausärzte haben jetzt dafür gesorgt. dass der G-BA am 7. Dezember die Wiedereinführung der telefonischen Krankschreibung beschlossen hat.

Bei Erst-Erkrankungen telefonische AU für maximal fünf Tage möglich

Sofern keine Videosprechstunde durchgeführt werden kann, darf nun auch nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden. Dabei gilt jedoch: Der Patient muss in der jeweiligen Arztpraxis bereits bekannt sein. Zudem darf keine schwere Symptomatik vorliegen, denn in diesem Fall müsste die Erkrankung durch eine unmittelbare persönliche Untersuchung abgeklärt werden. Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann der Arzt nach telefonischer Anamnese die Erstbescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu fünf Kalendertage ausstellen. Dauert die Erkrankung länger, muss der Patient für eine Folgebescheinigung die Arztpraxis aufsuchen. Wurde die erstmalige AU-Bescheinigung anlässlich eines Besuchs in der Praxis erstellt, kann eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit auch telefonisch festgestellt und bescheinigt werden.

Arbeitgeber wenig begeistert vom neuen Vorschlag

Was die Patienten freut, weil unnötige Wege wegfallen, wurde zumindest in der Coronapandemie von vielen Arbeitgebern sehr kritisch gesehen. Ob das auch für die Wiedereinführung gelten wird, bleibt abzuwarten. Nach Aussage von Monika Lelgemann, Vorsitzende des zuständigen Ausschusses des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), handelt es sich bei der telefonischen Krankschreibung ausdrücklich nicht um eine Krankschreibung zweiter Klasse: "Für den G-BA steht im Vordergrund, dass die medizinische Sorgfalt bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit immer gewährleistet sein muss – das gilt selbstverständlich auch für die telefonische Anamnese."

Telefonische Krankschreibung: Fluch oder Segen? Ihre Meinung ist gefragt

Die UnternehmerFrauen im Handwerk (UFH) und handwerk magazin möchten nun von allen Betrieben wissen, welche Erfahrungen sie mit der telefonischen Krankschreibung und der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) gemacht haben. Die Umfrage ist anonym, zur Teilnahme brauchen Sie nur hier zu klicken:

Während die telefonische Krankschreibung weiterhin also nur bei in der Praxis bekannten Patienten möglich ist, kann eine Krankschreibung per Video auch weiterhin für bekannte und unbekannte Patienten einer Praxis erfolgen.

Was bereits für die Krankschreibung per Video gilt

  • Bekanntheit des Patienten: Ist der Patient der Praxis aufgrund früherer Behandlung unmittelbar persönlich bekannt, kann der Arzt bereits seit Oktober 2020 auf Basis eines Video-Chats eine AU-Bescheinigung ausstellen. Nach Beschluss der G-BA vom November 2021 ist eine Video-AU seit Januar 2022 nun auch bei Patienten möglich, die erstmals eine Praxis kontaktieren.

  • Erstbescheinigung: Ist der Patient der Praxis bekannt, kann die Krankschreibung per Video bei erstmaliger Feststellung für maximal sieben Kalendertage ausgestellt werden. Für Versicherte, die der Arztpraxis bisher nicht bekannt waren, darf die AU-Bescheinigung nur für maximal drei Kalendertage ausgestellt werden.

  • Folgebescheinigung nur bei bekannter Krankheit: Dauert die Krankheit länger als sieben Kalendertage, ist die Ausstellung einer Folgebescheinigung auf Basis eines Videogesprächs nur dann möglich, wenn bei dem Versicherten bereits zuvor aufgrund einer persönlichen eine Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit festgestellt worden ist.

  • Der Arzt entscheidet: Der Patient hat keinen Anspruch auf eine Krankschreibung per Videogespräch. Es ist die alleinige Entscheidung des Arztes, ob er eine AU-Bescheinigung auch nach einer Online‐Visite ausstellt. Generell gilt: Ist keine hinreichend sichere Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde möglich, muss eine persönliche Untersuchung in der Praxis erfolgen.

  • Aufklärung und Versandpauschale: Der Patient muss im Vorfeld der Videosprechstunde darüber aufgeklärt werden, dass die Möglichkeiten der Befunderhebung für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Video eingeschränkt sind. Für das Zusenden der AU-Bescheinigung können Praxen eine Portopauschale abrechnen.