Keine Sonderausgaben Krankheitskosten lassen sich nicht von der Steuer absetzen

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Privat Versicherte tragen ihre Krankheitskosten zum Teil selbst, um Beiträge zu sparen. Solche Aufwendungen lassen sich nicht als Sonderausgaben absetzen – wie ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs bestätigt. Das bedeutet die Entscheidung für Handwerkschefs.

Gesundheit Prävention, Krankheitskosten
Arztrechnungen können teuer werden. Daher Achtung: Solche Aufwendungen lassen sich nicht als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. - © © K.-U. Häßler - Fotolia.com

In einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ging es um einen Fall, der häufig vorkommt: Ein privat versichertes Paar sicherte sich hohe Beitragsrückzahlungen von der Krankenversicherung, weil sie in dem betreffenden Jahr keine Arztrechnungen einreichten. Sie bezahlten ihre Untersuchungen selbst. In ihrer Steuererklärung machten sie dann wie üblich ihre Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben geltend. Auch die von der Krankenversicherung erhaltenen Erstattungen gaben sie hier an. Allerdings zogen sie davon vorher die selbst getragenen Krankheitskosten ab.

Eigenleistungen zählen nicht zu den Versicherungsbeiträgen

Das Finanzamt akzeptierte das nicht. Richtig so, sagen die Richter des Bundesfinanzhofs. Der Hintergrund ist ein wenig kompliziert. Für den BFH sind nur die Aufwendungen abziehbar, die sich auf den Versicherungsschutz als solches beziehen und damit zur Vorsorge dienen. Solche Eigenleistungen zählen nicht zu den Beiträgen für die Versicherung. Schließlich kann der Patient selbst entscheiden, ob er seine Arztrechnung allein trägt, um die Beitragserstattung zu erhalten oder eben ob er den Betrag bei der Versicherung einreicht.

"Außergewöhnliche Belastung" bleibt trotz Urteil bestehen

Jenseits dessen können Privatversicherte ihre selbst finanzierten Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Das funktioniert allerdings nur, wenn sie mehr als andere Steuerzahler belastet sind. In dem Verfahren war das nicht der Fall, die Rechnungsbeträge waren dafür zu niedrig. Die Aufwendungen müssen eine bestimmte Höhe erreichen, bevor das Finanzamt aktiv wird. Je besser die Einkommenssituation, desto höhere Kosten haben Steuerzahler selbst zu tragen (siehe Tabelle).

Als außergewöhnliche Belastung zählen allerdings nicht nur die Krankheitskosten. In einem Bogen von der Geburt bis zur Beerdigung ergeben sich diverse Anlässe für Ausgaben, die der Fiskus in der Praxis nach Abzug von Erstattungen durch Versicherungen anerkennt. So fallen etwa auch Pflegekosten oder Unterhaltsleistungen sowie die Aufwendungen für den Zahnersatz darunter. Alle Aufwendungen werden zusammengerechnet und dann geprüft, inwieweit die so genannte zumutbare Belastung überschritten wird.

So viel müssen Steuerzahler selbst verkraften:

Ob Sie eine "Außergewöhnliche Belastung" für sich geltend machen können, hängt von ihrer Einkommenssituation ab. Je besser diese ist, desto höhere Kosten haben Sie selbst zu tragen. Hier eine Übersicht, wieviel sie selbst verkraften müssen:

Familienstand Gesamtbetrag der Einkünfte bis 15.340 € Gesamtbetrag der Einkünfte zwischen 15.340 € und 51.130 € Gesamtbetrag der Einkünfte über 51.130 €
Single5 %6 %7 %
Paar, kinderlos4 %5 %6 %
Steuerpflichtig mit einem oder zwei Kindern2 %3 %4 %
Steuerpflichtig mit drei oder mehr Kindern1 %1 %2 %

Quelle: EStG / Angaben pro Jahr