Krankenzusatzversicherung vom Arbeitgeber: Freigrenze entfällt

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Betriebliche Altersvorsorge

Mitarbeiter, die über den Arbeitgeber eine betriebliche Krankenzusatzvorsorge abgeschlossen haben, müssen diese Leistung seit Januar 2014 als Lohnbestandteil versteuern. Besonders Neuverträge sind betroffen. Für laufende Verträge besteht die Hoffnung auf Bestandsschutz.

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    Als Privatpatient über den Betrieb versichert: Für Mit­arbeiter attraktiv.
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    „Ein selbst-versteuerter Einzelvertrag wird für Mit­arbeiter deutlich teurer.“ Uwe Jüttner, ­ Aon Deutschland, Versicherungsmakler, Hamburg.

Freigrenze fällt weg

Die betriebliche Krankenzusatzvorsorge (bKV) bietet für Handwerksbetriebe, die Fachkräfte halten wollen, vielfältigen Nutzen: Der Arbeitgeber kann die Mitarbeiter durch den für sie kostenlosen Versicherungsschutz binden und motivieren. Andererseits trägt eine gute Gesundheitsabsicherung dazu bei, die Krankheitskosten im Betrieb zu senken.

Wenn der Handwerksunternehmer für seine Mitarbeiter eine Zusatzversicherung abschließt und die Beiträge zahlt, dann handelt es sich nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) um Sachlohn. Dieser war steuerfrei, soweit sich die Leistungen innerhalb der 44-Euro-Freigrenze bewegten.

Finanzministerium kippt Freigrenze

Mit dem Schreiben vom 10. Oktober 2013 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) die Länderfinanzbehörden aber angewiesen, ab dem 1. Januar 2014 den Beitrag des Arbeitgebers zur bKV als Barlohn und nicht als Sachlohn zu betrachten. Damit entfällt für Handwerksbetriebe die Möglichkeit, die Beiträge zur betrieblichen Krankenzusatzversicherung pauschal zu versteuern. Die Freigrenze hatte Anfang 2011 der Bundesfinanzhof entschieden (BFH: VI R 24/10). Es schließt Lücken der gesetzlichen Krankenversicherung und bietet Mitarbeitern attraktive Extraleistungen. So reichen die Angebote der bKV von ambulanter Vorsorge über Zahnersatz und Zahnbehandlung bis hin zum Privatpatientenstatuts im Krankenhaus mit Einbettzimmer, Chefarztbehandlung und freier Krankenhauswahl. 20 private Krankenversicherungen sind hier bereits aktiv.

Das Finanzministerium hätte die Rechtsprechung ohne triftige Gründe gekippt, kritisieren  die privaten Krankenversicherer. Das BMF hat darauf verwiesen, dass anfangs steuerfreie Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge später nachgelagert besteuert werden. Für Zukunftssicherungsleistungen, wie die Alters- oder Krankenvorsorge gelte ein eigenes System, in das eine Freigrenze nicht passe. „Die Steuerfreiheit sollte für den Arbeitgeber nicht das Hauptargument für den Abschluss einer bKV sein. Viel stärker sollte die Mitarbeiterbindung und
-findung sowie die Reduzierung von Ausfallzeiten in den Fokus rücken“, gibt Thomas Lochen von der Signal Iduna zu bedenken.

  • Rat: Einspruch beim Finanzamt
  • Experten raten betroffenen Handwerksunternehmen mit einer betrieblichen Krankenzusatzversicherung, bei ihren Finanzämtern einen Antrag zu stellen und prüfen zu lassen, ob für den laufenden Vertrag Bestandsschutz besteht. Bei einem negativen Bescheid ist eine Klage möglich. Alternativ sollten Betriebe prüfen lassen, ob die Beiträge pauschal besteuert werden können.

Verträge nicht vorschnell kündigen

Von einer Kündigung bestehender Verträge raten Experten aber ab. Uwe Jüttner vom Versicherungsmakler Aon warnt, dass die Kündigung Nachteile für die Mitarbeiter mit sich bringt. „Ein selbst versteuerter bKV-Vertrag, der für den Mitarbeiter eine Belastung von rund 15 Euro pro Monat bedeutet, wird als privater Einzelvertrag viel teurer – zwischen 30 und 50 Euro“, so Jüttner. Zudem müsse der Mitarbeiter eine erneute Gesundheitsprüfung machen und eventuell hohe Risikozuschläge zahlen.