Krankenkasse: Beitragsrückzahlung vs. Kostenerstattung

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Wer wegen selbstgetragener Krankheitskosten von seiner Krankenkasse eine Beitragsrückerstattung in Aussicht gestellt bekommt, sollte aufpassen, dass er nicht in eine Steuerfalle tappt.

Steuerfalle
Krankheitskosten selbst zu zahlen, um so eine Beitragsrückerstattungen von der Krankenkasse zu erhalten, ist nicht immer schlau. Oft kann es günstiger sein, die Rechnungen einzureichen. - © VRD - Fotolia

Grundsätzlich können Krankenversicherungsbeiträge unbegrenzt als Sonderausgabe steuermindernd abgezogen werden. Beitragsrückerstattungen der Krankenkasse mindern diesen Sonderausgabenabzug und erhöhen somit die Steuer. Diese Steuererhöhung kann dazu führen, dass sich der vermeintliche Vorteil der Beitragsrückzahlung in einem Nachteil wandelt, wie das folgende Beispiel zeigt.

KV-Beitragsrückerstattung oder Kostenübernahme: Was lohnt sich?

Ein Handwerker hat Krankheitskosten in Höhe von 175 €. Wenn er diese Belege bei seiner privaten Krankenversicherung einreicht, erhält er die kompletten 175 € erstattet.

Begleicht er den Betrag jedoch aus der eigenen Tasche, winkt ihm eine Beitragsrückerstattung in Höhe von 250 €, weil keinerlei Kostenbelege zur Erstattung eingereicht wurden.

Beitragsrückerstattungen unterliegen der Einkommenssteuer

Schon bei einem Steuersatz von 30 % wäre die Erstattung der Krankheitskosten günstiger als die Beitragsrückerstattung. Bei letzterer würden 79,13 € an Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag anfallen. Dann würde der Vorteil der Beitragsrückerstattung unter dem Strich noch 170,87 € (250 € minus 79,13 €) betragen.

Urteil: Selbstgetragene Krankheitskosten sind keine Sonderausgaben

Aktuell hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 17.11.2014 (Az.: 5 K 149/14 E) entschieden, dass Krankheitskosten, die der Versicherte selbst trägt, um in den Genuss einer Beitragsrückerstattung seiner Krankenversicherung zu kommen, weder als Sonderausgabe noch als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.

Revision anhängig

Der Bundesfinanzhof hat demnächst in mehreren Revisionsverfahren Gelegenheit, ein Machtwort zu sprechen (Az: VI 33/13 und X R 43/13). Es bleibt daher zu hoffen, dass diese Steuerfalle höchstrichterlich beseitigt wird. Bis dahin sollten Sie jedoch mittels der Arbeitshilfe zur Berechnung des Vorteils aus einer Beitragserstattung der Krankenkasse in unserer Datenbank prüfen, ob die Beitragsrückerstattung für Sie wirklich ein Vorteil ist.