Steuern sparen: Sanierung als außergewöhnliche Belastung absetzen

Handwerksunternehmer profitieren von neuen Urteilen des Bundesfinanzhofs: Immobiliensanierungen lassen sich unter bestimmten Vorgaben steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen und damit absetzen.

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    Asbestsanierung oder Hausschwamm: Die Aufwendungen lassen sich oft steuerlich geltend machen.
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    Wenn die Krankenkasse nicht zahlt, können Steuerzahler viele Aufwendungen absetzen.
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    „Sämtliche Belege sollten über das ganze Jahr gesammelt und addiert werden.“ Andreas Munk, Steuerberater und Leiter der Kanzlei Ecovis in Memmingen.

Kosten mit dem Fiskus teilen

Alt- oder Neubau: Wenn Häuser und Wohnungen aus gesundheitlichen Gründen saniert werden müssen, können die Aufwendungen die Einkommensteuer mindern. Das hat der Bundesfinanzhof in München mit mehreren Urteilen jüngst so entschieden - zum Vorteil vieler Handwerksunternehmer.

Darum geht es: Eine Steuerzahlerin musste ihre Wohnung renovieren lassen, weil sich in dem historischen Gebäude aus dem Baujahr 1900 der sogenannte echte Hausschwamm breitgemacht hatte, der gesundheitsgefährdend ist. Als sie das Objekt kaufte, war das Problem für sie nicht zu erkennen. Kostenpunkt der Maßnahme: 10500 Euro. An den Aufwendungen wollte sie das Finanzamt beteiligen. Doch die Fiskaldiener winkten ab. Am Ende entschieden jedoch in einem neuen Urteil die Richter des Bundesfinanzhofs (Az: VI R 70/10) zu ihren Gunsten. Die Aufwendungen konnte die Wohnungseigentümerin nun doch steuerlich geltend machen.

Kunden gezielt informieren

Das Urteil können Handwerksunternehmer aus mehreren Gründen für sich nutzen: Zum einen bieten sich neue Umsatzchancen für Betriebe, die sich auf die Sanierung von Immobilien spezialisiert haben, wenn sie ihre Kunden gezielt darauf hinweisen. Zum anderen haben Firmenchefs als Betroffene selbst die Möglichkeit, ihre Kosten geltend zu machen. Anlass genug also, sich frühzeitig über die Details zu informieren.

Die Finanzrichter knüpfen den Steuervorteil an bestimmte Bedingungen. Für einen solchen Schaden darf keine Versicherung einspringen. Auch dürfen keine Ansprüche gegen einen Dritten, etwa aus Mängelrügen gegen den Verkäufer oder Bauunternehmer der Immobilie, bestehen. Es muss sich um ein elementares Problem handeln, das sich nicht verhindern lässt. Nur dann kann es sich bei den Sanierungskosten um eine sogenannte außergewöhnliche Belastung handeln. Darunter fallen alle Kosten, die zwangsläufig entstehen und die den Steuerzahler im Vergleich zu anderen extrem belasten. „In solchen Fällen handelt es sich um eine unbillige Härte, die der Fiskus vermeiden will“, erläutert Andreas Munk, Leiter der Kanzlei Ecovis in Memmingen.

Deshalb müssen die Aufwendungen auch eine bestimmte Höhe erreichen, bevor sich das Finanzamt dafür interessiert. Je besser die Einkommenssituation, desto höhere Kosten haben die Steuerzahler selbst zu tragen. So sieht es Paragraf 33 Einkommensteuergesetz vor. Berechnen Sie hier in unserem Online-Rechner, welcher Betrag für Sie gilt.

Grenzen beachten

Steuerberater Marco Windhorst, Partner der Kanzlei Windhorst und Sauwind in Bremen, erklärt dazu: „Es müssen hohe Aufwendungen zusammenkommen, bevor sich außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung bemerkbar machen.“ Eine Familie mit zwei Kindern und einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 50000 Euro im Jahr hat 1500 Euro Kosten zu tragen. Erst wenn die Aufwendungen darüber liegen, akzeptiert das Finanzamt die Mehrausgaben. Will heißen: Die Familie bekommt vom Fiskus für die ersten 1500 Euro keinen Cent zurück. Sobald sie eine noch höhere Summe zusammenbringt, kann sie einen Steuervorteil ziehen. Seit Jahresanfang 2012 gibt es hier eine Neuerung auch zugunsten der Steuerzahler im Handwerk: Pauschal mit der Abgeltungsteuer erfasste Kapitalerträge werden bei den Einkünften nicht mehr mit einbezogen.

Wichtig ist immer, dass die Aufwendungen dem Steuerzahler zwangsläufig entstanden und für ihn unbedingt notwendig sind. Die Kosten für eine Krankheit, Heil- und Hilfsmittel, Scheidung, Abfindungen im Zusammenhang mit der Trennung vom Ehepartner bis hin zu Unterhaltsleistungen gehören eindeutig dazu.

Asbestsanierung steuerlich relevant

Nach einem neuen weiteren Urteil des Bundesfinanzhofs (Az: VI R 47/10) kann jetzt auch die Asbestsanierung einer Immobilie als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Das gilt sogar für den Fall, dass nicht schon vor Baubeginn ein Gutachten vorliegt (siehe Kasten unten). Clevere Handwerksunternehmer weisen ihre Kunden darauf nach einem Auftragseingang hin. „Entscheidend ist allerdings, dass die Sanierung für den Immobilieneigentümer nicht vorab erkennbar war und dass auch keine Ansprüche gegen Dritte bestehen“, so Experte Munk.