Facebook Klage in deutscher Sprache zulässig

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Die Zustellung einer deutschsprachigen Klage an Facebook ist wirksam. Eine Übersetzung in die Amtssprache Englisch ist dafür nicht erforderlich. Das entschied das Berliner Amtsgericht Mitte in einem aktuellen Urteil.

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Falls Sie einmal vorhaben, Facebook oder andere Social-Media-Betreiber zu verklagen: Eine Klage auf deutsch ist zulässig! - © undrey, fotolia.com

Der Fall: Ein Facebook-Nutzer klagte gegen das Unternehmen mit dem Ziel, es zu verpflichten, ihm wieder uneingeschränkten Zugang zu seinem Account und allen dazugehörigen Kommunikationsinhalten und Funktionen zu gewähren. Außerdem forderte der Kläger die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in der Höhe von 382,59 Euro.

Der Mann hatte im Jahr 2008 einen Account eingerichtet, dessen Zugang ihm das in Irland ansässige Unternehmen (Europa-Vertretung) am 3. Juli 2016 entzogen haben soll. Daraufhin versuchte der Kläger , die Sperre rückgängig zu machen – jedoch ohne Erfolg. Facebook kam laut einer Mail unter dem Verweis auf die im Internet veröffentlichte "Erklärung der Rechte und Pflichten" zu dem Schluss, dass der User "zur Nutzung von Facebook nicht berechtigt sei". Darüber hinaus könne der Social-Media-Betreiber "aus Sicherheitsgründen keine zusätzlichen Informationen zur Sperrung geben".

Facebook möchte Klage aufgrund von "Sprachbarrieren" nicht akzeptieren

Auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts blieb für den Kläger erfolglos, daher sendete er die Klageschrift zusammen mit Anlagen in deutscher Sprache nach Irland. Das Problem: Gemäß europäischer Zustellungsverordnung darf der Empfänger die Annahme des zuzustellenden Schrifstücks verweigern, wenn es nicht in der Amtssprache des Empfangsmitgliedsstaates verfasst ist oder keine entsprechende Übersetzung beigefügt ist. Einzige Ausnahme ist laut Gesetz eine "Sprache, die der Empfänger versteht".

Facebook berief sich genau auf diese Verordnung und erklärte, dass die zuständige Rechtsabteilung die Sprache nicht verstehe und daher die Klage unwirksam zugestellt worden sei.

Klage auch in deutscher Sprache wirksam

Das Urteil: Das Amtsgericht Mitte in Berlin gab dem Kläger Recht und erklärte, dass die Klage an Facebook auch in deutscher Sprache wirksam sei (Az.: 15 C 364/16). In der Begründung führte das Gericht aus, dass davon auszugehen sei, dass der Social-Media-Konzern hinreichend Deutsch verstehe. Maßgeblich seien dabei nicht die Mitglieder der Geschäftsführung, sondern die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der Organisationsstruktur.

Aufgrund von etwa 20 Millionen Facebook-Kunden in Deutschland könne davon ausgegangen werden, dass deutschsprachige Mitarbeiter beschäftigt seien, die auch in der Lage sind, rechtliche Auseinandersetzungen mit Kunden zu führen. Zudem habe der Konzern die Beschwerde des Klägers auch in deutscher Sprache beantwortet. Die Berliner Richter verpflichteten Facebook daraufhin, dem Kläger wieder vollen Zugang zu seinem Account zu gewähren.