Kindergeld: Rückzahlung droht

Über das Kindergeld oder alternativ den Abzug der Kinderfreibeträge soll ein gewisser Teil des Elterneinkommens für die Betreuung und Erziehung des Kindes steuerfrei gestellt werden. Im Rahmen einer „Günstigerprüfung“ berechnet das Finanzamt, ob das Kindergeld oder die Kinderfreibeträge vorteilhafter für die Eltern sind. Aber Vorsicht: Auch wenn die Kinderfreibeträge günstiger sind, das Kindergeld müssen Eltern stets beantragen.

Zum Hintergrund der Günstigerprüfung

Grundsätzlich erhalten Eltern auf Antrag das Kindergeld ausgezahlt. Bei der Einkommensteuerveranlagung nimmt dann der Fiskus von sich aus die Günstigerprüfung vor.
- Sofern das Kindergeld das beste Ergebnis darstellt, bleibt alles wie es ist.
- Falls jedoch der Abzug der Kinderfreibeträge zu einem besseren Ergebnis für die Eltern führt, müssen diese das Kindergeld über eine höhere Einkommensteuer zurückzahlen und erhalten im Gegenzug die Kinderfreibeträge.

Anspruch auf Kindergeld entscheidet

Praktisch ergibt sich dabei folgendes Problem: Seit 2004 ist für die Frage, ob der Abzug der Kinderfreibeträge oder das ausgezahlte Kindergeld für die Eltern vorteilhafter ist, nicht auf das tatsächlich gezahlte Kindergeld abzustellen. Entscheidend ist lediglich, ob die Eltern einen Anspruch auf Kindergeld hatten, so der Bundesfinanzhof in einem aktuellem Urteil (Az: III R 82/09).

Im schlimmsten Fall kann dies dazu führen, dass Eltern Kindergeld zurückzahlen müssen, das sie gar nicht bekommen haben, wenn die Kinderfreibeträge angesetzt werden. So auch im zu Grunde liegenden Sachverhalts der aktuellen Entscheidung: Eltern hatten hier auf ihren Kindergeldantrag einen Ablehnungsbescheid erhalten, weil sie es unterließen, angeforderte Unterlagen bei der Familienkasse einzureichen. Das Kindergeld wurde daher nicht ausgezahlt, obwohl faktisch ein Anspruch darauf bestand.

Weil die Eltern wussten, dass der Abzug der Kinderfreibeträge für sie günstiger ist, verzichteten sie auf die unterjährige Auszahlung des Kindergeldes. Dies war ein fataler Fehler! Das Finanzamt zog in der Einkommensteuerveranlagung zwar die Kinderfreibeträge ab, forderte jedoch im Gegenzug die Rückzahlung des nicht erhaltenen Kindergeldes durch Erhöhung der Einkommensteuer. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Vorgehensweise in der oben genannten Entscheidung.

Tipp: In der Praxis müssen Sie daher unbedingt darauf achten, dass das Kindergeld auch tatsächlich ausgezahlt wird. Anderenfalls kann es zu einer Rückzahlung von nicht erhaltenem Kindergeld führen, wenn sich die Kinderfreibeträge als die günstigere Variante herausstellen. Ebenso können die Kinderfreibeträge auch nicht mindernd angesetzt werden, wenn zwar tatsächlich kein Kindergeld gezahlt wurde, aber darauf ein Anspruch bestand.