Kinderbetreuung: Fahrten zur Oma absetzen

Eltern die Kosten für die Betreuung der Kleinen aufwenden, können diese als Sonderausgabe absetzten. Hier Details und was gilt, wenn Fahrtkosten für die Kinderbetreuung an Oma und Opa gezahlt werden.

Kinderbetreuungskosten ab 2012

Ab 2012 gilt, dass Kosten für die Kinderbetreuung eines zum Haushalt der Eltern gehörenden Kindes unter 14 Jahren grundsätzlich steuermindernd sind. Warum die Betreuung stattfindet, ist egal.

Unter dem Strich können zwei Drittel der Aufwendungen, maximal jedoch 4.000 Euro pro Kind und Jahr zum Steuern sparen genutzt werden.

Fahrtkosten für Oma und Opa

Aktuell hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in (Az: 4 K 3278/11) entschieden, dass Fahrtkosten an die Großeltern (0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer) ebenso als Kinderbetreuungskosten abgezogen wegen dürfen. Dies gilt selbst dann, wenn die eigentliche Betreuungsleistung durch Oma und Opa unentgeltlich erfolgt und wenn die Großeltern ihren Enkel neben dem Aufenthalt in einer Kindertagesstätte unterbringen.