Kfz-Werkstatt hat Warnpflicht

Eine Kfz-Werkstatt muss ihren Kunden bei der Inspektion auf eine bald bevorstehende, wichtige Reparatur hinweisen. Vergessen dies die Mitarbeiter, haftet der Betrieb für einen Schaden am Fahrzeug.

Das hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschieden. (Az. 4 U 171/09).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline mitteilt, war eine Kundin beim Tachostand 58.393 Kilometer mit ihrem Alfa Romeo zur Routineinspektion gekommen. Die Checkliste des Herstellers sah bei 60.000 Kilometer den Austausch des Steuerriehmens vor.

Bei der Frage, ob dieser fällig sei, kreuzte der Monteur „nein“ an, wies die Frau aber auch nicht darauf hin, dass diese wichtige Reparatur bevorsteht. Bald darauf blieb ihr Wagen mit einem Motorschaden liegen. Sie bekam über 6.000 Euro Schadenersatz von der Werkstatt.

Haftung zeitlich begrenzt

Der Schaden muss innerhalb von drei Monaten oder 5.000 Kilometer Laufleistung nach der Inspektion auftreten, meint das Oberlandesgericht.