Kfz-Versicherung: Die Wechselfrist läuft noch bis 30. November

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Stichtag für den Wechsel der Kfz-Versicherung ist der 30. November. Das gilt für den Fuhrpark genauso wie für private Fahrzeuge. Wie bei allen Verträgen sollte man aber vor dem Wechsel aufmerksam das Kleingedruckte in den eingeholten Angeboten lesen. Worauf Sie achten müssen.

Mit einem Flottentarif für den Fuhrpark können Handwerksbetriebe Geld sparen. - © © Frank Boston - Fotolia.com

Viele Handwerksunternehmer mit einer Fuhrpark-Versicherung und private Kfz-Halter kennen sie zur Genüge – die alljährliche Jagd nach der günstigsten Kfz-Versicherung. Da die meisten Kfz-Versicherungsverträge zum Ende des Kalenderjahres kündbar sind – mit Frist von einem Monat – vergleichen viele Wechselwillige in diesen Tage entsprechende Angebote.

„Wie bei allen Verträgen sollte man aufmerksam das Kleingedruckte in den eingeholten Angeboten lesen, denn nur, wenn die Versicherungsbedingungen den entsprechenden Schadensfall vorsehen, kommt der Versicherer dafür auch auf“, rät Claudia Frenz vom Bund der Versicherten e. V. (BdV).

Worauf Sie in den Verträgen achten sollten

Die Deckungssumme bei der Kfz-Haftpflichtversicherung sollte für Personen-, Sach- und Vermögensschäden mindestens 100 Millionen Euro betragen.

Bei der Kaskoversicherung sollte der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichten. Das betrifft auch Fuhrparkpolicen oder die im gewerblichen Bereich üblichen Flottenverträge.

Auch sollten über die Wildschadensklausel Schäden durch Kollision mit Tieren jeder Art versichert sein, also auch bei einem Unfall durch einen herrenlos herumlaufenden Hund. Wichtig ist auch, dass Schäden durch Marderbisse an Schläuchen und Verkabelung und deren Folgeschäden in den Kaskobedingungen abgesichert sind.

Selbstbeteiligung senkt Prämie

Sinnvoll ist auch die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung von 150 Euro in der Teilkasko- sowie 300 Euro oder 500 Euro in der Vollkaskoversicherung. Vorteil der Selbstbeteiligung: Die Beiträge sinken. Und nach einem Schadensfall kann der Vertrag außerordentlich durch den Versicherer, aber auch durch den Versicherungsnehmer gekündigt werden. Wird eine Kaskoversicherung von Seiten des Versicherers gekündigt, erschwert dies einen Anschlussvertrag bei einer anderen Versicherungsgesellschaft.

Wichtig: Oft bieten Versicherer Rabatte bei Vereinbarung einer Werkstattbindung an. Ist das Fahrzeug jedoch geleast oder kreditfinanziert, sollten Versicherte vorab prüfen, ob sie sich gegenüber dem Kredit- oder Leasinggeber verpflichtet haben, ihr Auto nur in vom Hersteller autorisierten Werkstätten reparierenzu lassen. Diese Werkstätten müssen nicht zwangsläufig auch Vertragswerkstätten des Versicherers sein.

Tipp: Handwerksunternehmer, die ihren Fuhrpark, bei einer neuen Gesellschaft versichern möchten, können sich vorab auf der Themenseite "Flottenversicherung" zu aktuellen Konditionen und Prämien informieren.